Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

32 _ 
V. 
Zollausland als Reichsinland. 
Ausserhalb der Zollgesetzgebung sind die freien Niederlagen 
wie die Zollausschlüsse Reichsinland. Die allgemeinen Beschrän- 
kungen des inländischen Handelsverkehrs (namentlich die Be- 
schränkungen der Gewerbe, der Nahrungsmittel- und Patent- 
gesetzgebung) sind selbstverständlich, soweit sie nicht zollrecht- 
licher Art sind, stets auf das politische, nicht auf das Zollinland 
zu beziehen?”. Das Gleiche gilt für die den Grenzverkehr, mit 
Ausschluss des Zollverkehrs, regelnden Gesetze und Verwaltungs- 
vorschriften, wiewohl deren Ausführung in der Regel den Organen 
der Zollverwaltung übertragen wird. Der Hervorhebung be- 
dürfen zwei Punkte. 
1. Im Sinne der Ein-, Aus- und Durchfuhrverbote (88 1, 2 
V.-2.-G. sind weder die freien Niederlagen noch die Zollaus- 
schlüsse als Ausland anzusehen; die Verbote beziehen sich auf 
die Reichsgrenze, nicht auf die Grenze gegen das Zollgebiet?® 
(R.-G.-Bl. von 1894 S. 334), nach welcher Ausstattungsgegenstände von Aus- 
ländern, welche sich aus Veranlassung ihrer Verheirathung im Lande nieder- 
lassen, auf besondere Erlaubniss zollfrei bleiben. In der Praxis wird diese 
Vergünstigung nicht nur Personen ausländischer Nationalität, sondern auch 
Zollausländern, d. i. Inländern, die ihren dauernden Wohnsitz in einem 
Zollausschlusse gehabt haben, zugestanden. (Vgl. den Erlass des Preuss. 
Finanzministers vom 21. ‚Jan. 1887 bei ArpELt-BEHREND a. a. 0. S, 14 
Anm. 20.) 
9 Vgl. Entscheidungen des Reichsgerichts III. Strafsenat vom 
25. Okt. 1890, Entsch. Bd. XXI S. 208. 
»8 Vgl. besonders den Wortlaut der Verordnung, betr. die Einfuhr 
und Ausfuhr von Gewächsen sowie von sonstigen Gegenständen des 
Wein- und Gartenbaues vom 16. Juni 1886 (R.-G.-Bl. S. 191). Auch das 
durch Bundesrathsbeschluss vom 10. Jan. 1881 erlassene Verbot der Einfuhr 
von losen Spielkarten u. s. w. in den freien Verkehr (Centralblatt für 
das Deutsche Reich 8. 15) bezieht sich auf das „Bundesgebiet“. Da das 
Spielkartenstempelgesetz vom 8. Juli 1878 (R.-G.-Bl. S. 183) auch in den 
Zollausschlüssen gilt ($$ 3, 26), so ist hier auch mit Bezug auf das Zoll-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.