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V.
Zollausland als Reichsinland.
Ausserhalb der Zollgesetzgebung sind die freien Niederlagen
wie die Zollausschlüsse Reichsinland. Die allgemeinen Beschrän-
kungen des inländischen Handelsverkehrs (namentlich die Be-
schränkungen der Gewerbe, der Nahrungsmittel- und Patent-
gesetzgebung) sind selbstverständlich, soweit sie nicht zollrecht-
licher Art sind, stets auf das politische, nicht auf das Zollinland
zu beziehen?”. Das Gleiche gilt für die den Grenzverkehr, mit
Ausschluss des Zollverkehrs, regelnden Gesetze und Verwaltungs-
vorschriften, wiewohl deren Ausführung in der Regel den Organen
der Zollverwaltung übertragen wird. Der Hervorhebung be-
dürfen zwei Punkte.
1. Im Sinne der Ein-, Aus- und Durchfuhrverbote (88 1, 2
V.-2.-G. sind weder die freien Niederlagen noch die Zollaus-
schlüsse als Ausland anzusehen; die Verbote beziehen sich auf
die Reichsgrenze, nicht auf die Grenze gegen das Zollgebiet?®
(R.-G.-Bl. von 1894 S. 334), nach welcher Ausstattungsgegenstände von Aus-
ländern, welche sich aus Veranlassung ihrer Verheirathung im Lande nieder-
lassen, auf besondere Erlaubniss zollfrei bleiben. In der Praxis wird diese
Vergünstigung nicht nur Personen ausländischer Nationalität, sondern auch
Zollausländern, d. i. Inländern, die ihren dauernden Wohnsitz in einem
Zollausschlusse gehabt haben, zugestanden. (Vgl. den Erlass des Preuss.
Finanzministers vom 21. ‚Jan. 1887 bei ArpELt-BEHREND a. a. 0. S, 14
Anm. 20.)
9 Vgl. Entscheidungen des Reichsgerichts III. Strafsenat vom
25. Okt. 1890, Entsch. Bd. XXI S. 208.
»8 Vgl. besonders den Wortlaut der Verordnung, betr. die Einfuhr
und Ausfuhr von Gewächsen sowie von sonstigen Gegenständen des
Wein- und Gartenbaues vom 16. Juni 1886 (R.-G.-Bl. S. 191). Auch das
durch Bundesrathsbeschluss vom 10. Jan. 1881 erlassene Verbot der Einfuhr
von losen Spielkarten u. s. w. in den freien Verkehr (Centralblatt für
das Deutsche Reich 8. 15) bezieht sich auf das „Bundesgebiet“. Da das
Spielkartenstempelgesetz vom 8. Juli 1878 (R.-G.-Bl. S. 183) auch in den
Zollausschlüssen gilt ($$ 3, 26), so ist hier auch mit Bezug auf das Zoll-