Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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Die Zurückziehung von Titeln, Orden 
und Ehrenzeichen nach dem Verwaltungsrecht 
- Preussens. 
Von 
Gerichtsassessor Dr. E. Braun in Tiier. 
ROBERT v. MoHL, sagt in seinem Werke „Staatsrecht, Völker- 
recht und Politik“! von den Orden, dass sie keines der schwächsten 
Regierungsmittel seien. „Jener glänzende Tand“, erklärte er, 
„hat eine ganz bedeutende staatliche Wichtigkeit.“ Im Einklange 
hiermit kann wohl allgemein behauptet werden, dass die regel- 
mässig dem Staatsoberhaupte zustehende Befugnis zur Verleihung 
von Ehrenauszeichnungen von nicht zu unterschätzender Bedeutung 
für die Wohlfahrt eines Staates ist. Dies haben die preussischen 
Könige von jeher erkannt und weise zu benutzen gewusst. Von 
Friedrich I., der, gleichzeitig mit der Annahme der Königswürde, 
den Schwarzen Adlerorden errichtet hat, bis auf den heutigen 
Tag haben sie eine überaus grosse Zahl von Orden und ordens- 
ähnlichen Auszeichnungen geringerer Art (sog. Ehrenzeichen)? 
1 1862 Bd. HT 1 8. 158. 
» „Eigentliche Orden haben ihre besonderen Statuten, ihre Verfassung 
und ihr Oberhaupt, das gewöhnlich der Herrscher selbst als Grossmeister 
ist, sie gewähren den Rittertitel, sowie meist einen gewissen Rang und 
werden durch besonderes Diplom verliehen; die blossen Ehrenzeichen sind 
dagegen nur als Ehrenschmuck zu betrachten.“ ScHuLze, Das preussische 
Staatsrecht 2. Aufl. Bd. I $ 51 S. 166 No. 1.
	        
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