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Die Zurückziehung von Titeln, Orden
und Ehrenzeichen nach dem Verwaltungsrecht
- Preussens.
Von
Gerichtsassessor Dr. E. Braun in Tiier.
ROBERT v. MoHL, sagt in seinem Werke „Staatsrecht, Völker-
recht und Politik“! von den Orden, dass sie keines der schwächsten
Regierungsmittel seien. „Jener glänzende Tand“, erklärte er,
„hat eine ganz bedeutende staatliche Wichtigkeit.“ Im Einklange
hiermit kann wohl allgemein behauptet werden, dass die regel-
mässig dem Staatsoberhaupte zustehende Befugnis zur Verleihung
von Ehrenauszeichnungen von nicht zu unterschätzender Bedeutung
für die Wohlfahrt eines Staates ist. Dies haben die preussischen
Könige von jeher erkannt und weise zu benutzen gewusst. Von
Friedrich I., der, gleichzeitig mit der Annahme der Königswürde,
den Schwarzen Adlerorden errichtet hat, bis auf den heutigen
Tag haben sie eine überaus grosse Zahl von Orden und ordens-
ähnlichen Auszeichnungen geringerer Art (sog. Ehrenzeichen)?
1 1862 Bd. HT 1 8. 158.
» „Eigentliche Orden haben ihre besonderen Statuten, ihre Verfassung
und ihr Oberhaupt, das gewöhnlich der Herrscher selbst als Grossmeister
ist, sie gewähren den Rittertitel, sowie meist einen gewissen Rang und
werden durch besonderes Diplom verliehen; die blossen Ehrenzeichen sind
dagegen nur als Ehrenschmuck zu betrachten.“ ScHuLze, Das preussische
Staatsrecht 2. Aufl. Bd. I $ 51 S. 166 No. 1.