Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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particularis oder Servitute des Staatsrechts. Die spätere Litte- 
ratur benutzte diese Teilung und begann eine selbständige Be- 
arbeitung beider Institute. Die staatsrechtlichen Servitute (deren 
Erforschung besonders durch GÖNNER°! gefördert ist) beiseite 
lassend, wollen wir sehen, welche Form im Laufe der Zeit die 
ENGELBRECHT’sche Theorie von den servitutes iuris gentium er- 
halten hat. Einen weiteren Versuch, die Frage theoretisch zu 
begründen, finden wir bei OHR. WoLr. Jede Nation, sagt er, 
indem sie irgend ein Land occupiert, erwirbt dabei nicht bloss 
das imperium, sondern auch das dominium; gleichwie der Eigen- 
tümer einer Sache einer andern Person ein beliebiges Recht auf 
dieselbe überlassen kann, so kann auch der Staat auf seinem 
Gebiet ein Servitut zu Gunsten einer andern Macht errichten. 
Solche iura in re aliena sind völlig identisch mit den Rechten an 
eine fremde Sache, welche von dem (natürlichen) Civilrecht ge- 
schaffen sind. Sich bei ihnen besonders aufzuhalten und eine 
eigene selbständige Theorie für sie aufzustellen, dazu liegt nicht 
die geringste Notwendigkeit vor: „istius modo enim iura pro 
servitutibus territorium haberi ex servitutis definitione patet, non 
igitur opus est, ut ad specialia descendamus°?.“ 
Auf diese Weise emaniert das völkerrechtliche Servitut, nach 
Wour’s Ansicht, unmittelbar aus der Natur des Völkerrechts, 
welches als ein privates, auf die gegenseitigen Verhältnisse der 
Nationen übertragenes Naturrecht gedacht wird. Diese Lehre 
ist eigentlich der ganzen Theorie der völkerrechtlichen Servituten 
zu Grunde gelegt worden. In ihren allgemeinen Umrissen wird 
sie auch zu unserer Zeit in den meisten Lehrbüchern wiederholt, 
überall wird ihr ein mehr oder weniger bedeutender Platz ein- 
sı N. Ta. GÖNNER, Entwickelung des Begriffs und der rechtlichen Ver- 
hältnisse deutscher Staatsrechtsdienstbarkeiten 1800. Dieser Schriftsteller 
unterscheidet streng zwischen privaten, staatlichen und völkerrechtlichen 
Servituten und behandelt ausschliesslich die zweite Gruppe. Trotzdem be- 
rufen sich fast alle Völkerrechtslehrer auf ibn. 
5 Jus naturae t. III cap. 6, t. V cap. 6 $ 1267.
	        
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