Full text : Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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des  Rahmens  dieser  Erörterungen  und  gehört  mehr  einer
Betrachtung  an,  welche  die  Parlamentsgewalt  zum  Gegenstand
  hat.

Werfen  wir  nunmehr  rückwärts  einen  Blick  auf  die  obersten
(erichtshöfe  der  verschiedenen  Staaten,  die  wir  betrachtet  haben,
so  tritt  uns  in  der  Darstellung  eine  Dichotomie  entgegen.  Einige
Staaten  haben  in  ihrem  obersten  Gerichtshof  nur  einen  Wahrer
der  Rechtseinheit  und  ein  Aufsichtsorgan  des  Staates  sehen
wollen  und  desshalb  seine  richterliche  Thätigkeit  auf  das  Gebiet
der  Straf-  und  Zivilrechtspflege  beschränkt,  indem  sie  sich  dabei
an  das  Vorbild  Frankreichs  anschlossen,  andere  wollten  ihn  auch
zu  dem  Schützer  und  Wahrer  der  individuellen  Rechte
der  Bürger  gegenüber  der  Gesammtheit  machen  und  haben  ihm
desshalb  eine  mehr  oder  minder  weitreichende  Kompetenz  zur
Entscheidung  streitiger  auf  dem  Gebiete  des  Staatsrechts  liegender
  Fragen  eingeräumt.  Eine  Sonderstellung  nimmt  Deutschland
  ein;  es  hat  seinem  Reichsgerichte  weder  die  Befugnisse
der  Gerichtshöfe  der  Staaten  der  zweiten  Gruppe,  noch  auch
diejenigen  eines  Kassationshofes  zuweisen  können.  Die  Bedeutung
des  deutschen  Reichsgerichts  liegt  auf  dem  Gebiete  der  Förderung
  der  nationalen  Rechtseinheit.  Es  verkörpert  in  sich
die  kräftig  erstarkte  deutsche  Rechtseinheit,  es  verkörpert  das
ziel-  und  zweckbewusste  Streben  des  deutschen  Volkes,  neben  die
politische  Einheit  auch  die  rechtliche  zu  setzen.  Vielleicht  ist
die  nationale  Bedeutung  keines  der  im  Vorhergehenden  dargestellten
  Gerichtshöfe  eine  so  bedeutende,  wie  die  des  Reichsgerichts.
  Noch  ist  die  rechtliche  Entwicklungsstufe  nicht  errungen
  worden,  auf  welcher  das  Reichsgericht  nicht  nur  ein
Gerichtshof  des  deutschen  Reiches,  sondern  auch  des  deutschen
Rechtes  ist,  aber  die  Zeit  ist  nicht  mehr  in  unabsehbarer  Weite
von  uns  entfernt,  in  welcher  mit  der  Schaffung  des  deutschen
Zivilgesetzbuches  auch  dieses  Ziel  erreicht  sein  wird.  Es  ergiebt
sich  aus  der  vorstehenden  Darstellung  deutlich,  wie  unbegründet
es  ist,  wenn  man  das  Reichsgericht  als  Kassationshof  bezeichnet.
So  wenig  das  Rechtsmittel  der  Revision,  sowohl  in  Straf-  wie  in
Zivilsachen,  mit  dem  Kassationsrekurse  auf  eine  Linie  zu
stellen  ist,  ebenso  wenig  darf  das  Reichsgericht  mit  einem

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