Full text : Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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seine  Disziplinargewalt  zusammen.  Die  Mitglieder  des  court  selbst
unterliegen  keinerlei  Disziplinargewalt,  sie  können  nur
entlassen  werden,  wenn  sie  wegen  eines  Vergehens  bestraft  wurden.
Dagegen  übt  er  in  oberster  Instanz  disziplinarische  Befugnisse
gegenüber  den  untern  Gerichten  aus  und  zwar  erfolgt  die  Realisirung
  derselben  in  wirksamster  Weise  durch  die  Strafgewalt  wegen
contempt  of  the  court.  Der  Supreme  court  übt  aber
nicht  nur  richterliche  Befugnisse  auf  dem  Gebiete  des  Civilund
  Strafrechts  aus,  sondern  nicht  minder  auf  dem  des  öffentlichen
  Rechts.  Einer  Entscheidung  der  zwischen  der  Justiz
und  der  Verwaltung  entstehenden  Kompetenzkonflikte  bedarf  es
nicht,  weil  solche  Konflikte  in  England  überhaupt  nicht  möglich
sind,  indem  einerseits  die  kontinentale  Trennung  zwischen  der
richterlichen  und  administrativen  Gewalt  nicht  besteht,  andererseits
  die  Gerichte  selbständig  über  die  Grenzen  ihrer  Kompetenz
befinden.  Weil  aber  die  Administrativbeamten  unter  den  Richtern
stehen,  weil  der  Rechtsweg  nicht  ausgeschlossen  ist,  so  hat  der
Supreme  court  die  Befugniss,  alle  Handlungen  jener  zu  kontrolliren
  und  Remedur  eintreten  zu  lassen,  eventuell  einen  Ungehorsam
  gegen  seinen  Willen  mit  der  Strafe  des  contempt  of  the
court  zu  rügen.  Es  ist  leicht  ersichtlich,  wie  weitgehend  der
hierdurch  bewirkte  Schutz  des  öffentlichen  Rechts  ist.  Noch
erhöht  wird  derselbe  dadurch,  dass  der  Grerichtshof  auch  die
Befugniss  hat,  mittelst  writs  of  certiorarı  auch  Verwaltungssachen
  an  sich  zu  ziehen,  was  beispielsweise  in  Ansehung  der
Niederlassungs-  und  Ausweisungssachen  nach  ausdrücklicher  Bestimmung
  des  Gesetzes  der  Fall  ist.  Es  giebt  kein  Grundrecht,
dem  nicht  der  gerichtliche  Schutz  zur  Seite  stände,  und  die
Kompetenz  der  Verwaltung  kann  sich  hierbei  in  keiner  Weise
einschränkend  geltend  machen.  Die  Schranke  der  Zuständigkeit
des  Supreme  court  bildet  hiernach  nicht  die  Befugniss  einer
Verwaltungsbehörde,  sondern  nur  die  Machtvollkommenheit  des
Parlaments,  die  —  wie  man  auch  zu,  sagen  pflegt  —  Omnipotenz
  desselben,  und  nur  zwischen  ihm  und  dem  Üourt  ist  hiernach
  ein  Kompetenzkonflikt  möglich.  Die  Entscheidung  eines
solchen  bildet  einen  der  heikelsten  Punkte  der  englischen  Verfassung,
  jedoch  liegt  seine  eingehendere  Darstellung  ausserhalb