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wohl für sie, als Schwiegersöhne des kaiserlichen Hauses,
also Verwandte, eine Ausnahme gemacht werden vom Verbot
des Grundbesitzes für Ausländer in den Westgouvernements,
in Anbetracht des Versprechens in den Handelsverträgen, wonach
eine allgemein gleiche Behandlung (Berechtigung) der
Ausländer in Russland ausbedungen ist?
Ehedem mussten ausländische Prinzen und Gemahlinnen
russischer Prinzen, die ihren Wohnsitz im Reich aufgaben, auch
ihren gesammten Grundbesitz veräussern und das Erbgut restituiren.
Nur der Kaiserin-Wittwe und Thronfolgerin-Wittwe stand
ein uneingeschränktes Verkaufsrecht zu, d. h. auch am Erbgut,
und auch nur sie besassen ein unbegrenztes Ausfuhrrecht
für ihr gesammtes Vermögen; der Detractzoll betrug 10°.
XXl.
Hausstatut Art. 88.— 1. Für die Errichtung letztwilliger Verfügungen
durch Mitglieder des kaiserlichen Hauses — männliche
und weibliche Personen — gelten besondere, vom gemeinen
Civilrecht unterschiedene Bestimmungen, die ihre Begründung
in der hausherrlichen Stellung des Kaisers in seiner Familie
und in dessen Staatsoberhauptswürde haben; eine sehr eingehende
Entwickelung haben dieselben in den Jahren 1852 und 1856 erhalten.
Bis dahin galten ausschliesslich folgende drei Sätze:
1. über wohlerworbenes Privatvermögen verfügte der Testator
ohne jedweden Consens des Kaisers; 2. über Erbgut — mit Zustimmung
des Kaisers und Bestätigung des Testamentsinhaltes
durch denselben, ganz unbedingt nur bei Lebzeiten des
Erblassers zulässig; 3. die Kaiserin und Kaiserin- Wittwe konnten
und können auch jetzt ganz uneingeschränkt über ihr ganzes und
gesammtes (inclusive Erb-)Gut testamentarisch gültig verfügen.
Die neueren und jetzt gültigen Bestimmungen sind
im Gesetz von 1886 im Art. 88 zusammengefasst; an den Anfang
desselben ist aber noch der soeben sub Nr. 2 genannte Satz