Full text : Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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wohl  für  sie,  als  Schwiegersöhne  des  kaiserlichen  Hauses,
also  Verwandte,  eine  Ausnahme  gemacht  werden  vom  Verbot
  des  Grundbesitzes  für  Ausländer  in  den  Westgouvernements,
in  Anbetracht  des  Versprechens  in  den  Handelsverträgen,  wonach
  eine  allgemein  gleiche  Behandlung  (Berechtigung)  der
Ausländer  in  Russland  ausbedungen  ist?

Ehedem  mussten  ausländische  Prinzen  und  Gemahlinnen
russischer  Prinzen,  die  ihren  Wohnsitz  im  Reich  aufgaben,  auch
ihren  gesammten  Grundbesitz  veräussern  und  das  Erbgut  restituiren.
  Nur  der  Kaiserin-Wittwe  und  Thronfolgerin-Wittwe  stand
ein  uneingeschränktes  Verkaufsrecht  zu,  d.  h.  auch  am  Erbgut,
und  auch  nur  sie  besassen  ein  unbegrenztes  Ausfuhrrecht
für  ihr  gesammtes  Vermögen;  der  Detractzoll  betrug  10°.

XXl.

Hausstatut  Art.  88.—  1.  Für  die  Errichtung  letztwilliger  Verfügungen
  durch  Mitglieder  des  kaiserlichen  Hauses  —  männliche
und  weibliche  Personen  —  gelten  besondere,  vom  gemeinen
Civilrecht  unterschiedene  Bestimmungen,  die  ihre  Begründung
in  der  hausherrlichen  Stellung  des  Kaisers  in  seiner  Familie
und  in  dessen  Staatsoberhauptswürde  haben;  eine  sehr  eingehende
Entwickelung  haben  dieselben  in  den  Jahren  1852  und  1856  erhalten.
  Bis  dahin  galten  ausschliesslich  folgende  drei  Sätze:
1.  über  wohlerworbenes  Privatvermögen  verfügte  der  Testator
ohne  jedweden  Consens  des  Kaisers;  2.  über  Erbgut  —  mit  Zustimmung
  des  Kaisers  und  Bestätigung  des  Testamentsinhaltes
durch  denselben,  ganz  unbedingt  nur  bei  Lebzeiten  des
Erblassers  zulässig;  3.  die  Kaiserin  und  Kaiserin-  Wittwe  konnten
und  können  auch  jetzt  ganz  uneingeschränkt  über  ihr  ganzes  und
gesammtes  (inclusive  Erb-)Gut  testamentarisch  gültig  verfügen.

Die  neueren  und  jetzt  gültigen  Bestimmungen  sind
im  Gesetz  von  1886  im  Art.  88  zusammengefasst;  an  den  Anfang
desselben  ist  aber  noch  der  soeben  sub  Nr.  2  genannte  Satz