Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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Gesetz,  die  Fortsetzung  der  Grundentlastung  betreffend.
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Rönigs.
Tlitpol!,

von  Gottes  Gnaden  Söniglicher  Prinz  von  Hayern,
Begent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrates  mit  Beirat  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,  was  folgt:

Art.  1.

Das  K.  Staatsministerium  der  Finanzen  wird  ermächtigt,  den  Mehreinnahmen  des
Jahres  1902  die  Summe  von  1500  000  Mark  zum  Zwecke  der  Fortsetzung  der  Grundentlastung
  zu  entnehmen.

Von  dieser  Summe  ist  der  Betrag  von  500  000  Mark  zur  Verstärkung  des  durch
Art.  11  Abs.  1  des  Gesetzes  vom  2.  Februar  1898,  die  Fortsetzung  der  Grundentlastung
betreffend,  gegründeten  Amortisationsfonds  zu  verwenden.

Der  weitere  Betrag  von  einer  Million  Mark  ist  für  Ablösungen  nach  Art.  25  Abs.  2
des  Gesetzes  vom  2.  Februar  1898  und  Art.  2  Ziff.  II  des  Gesetzes  vom  12.  Dezember  1899
bestimmt.

Art.  2.

In  den  Art.  22  des  Gesetzes  vom  2.  Februar  1898,  die  Fortsetzung  der  Grundentlastung
  betreffend,  wird  als  Abs.  3  folgende  Bestimmung  aufgenommen:

Die  Vorschriften  der  Art.  19,  20  des  Ausführungsgesetzes  zu  der  Grundbuchordnung
  und  zu  dem  Gesetze  über  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung
vom  9.  Juni  1899  finden  mit  dem  Zeitpunkte  Anwendung,  in  dem  das  Grundbuch
  als  angelegt  anzusehen  ist.

Art.  3.

In  das  Gesetz  vom  2.  Februar  1898,  die  Fortsetzung  der  Grundentlastung  betreffend,
werden  als  Art.  23  a  folgende  Vorschriften  eingestellt:

übernimmt  eine  Gemeinde  für  alle  Bodenzinspflichtigen  des  Gemeindebezirkes

oder  einen  Teil  von  ihnen  die  Ablösung  der  Bodenzinse  in  der  Weise,  daß  die
Pflichtigen  an  sie  die  auf  die  einzelnen  Grundstücke  treffenden  Beträge  durch  Annuitäten

  zu  tilgen  haben,  so  sind  die  Jahresleistungen,  soweit  sie  den  Betrag  der  bisher
geschuldeten  Leistungen  nicht  übersteigen,  öffentliche  Lasten  der  Grundstücke;  die  Haftung

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