Bestimmung
der Hafenabtheilungen.
358 XXII.
Mündung des Hafenkanals) abgegrenzte Gelände; ferner die beiderseitigen Neckarvorländer
vom Beginn des Neckarhafens abwärts links bis zur Friedrichsbrücke, rechts bis zu der für
die Flöße bestimmten Einfahrt in den Floßhafen; sodann die Brücken und Schleußen im
Hafengebiete; endlich die Kaimauern, Böschungen und sonstigen Uferstrecken (nebst den Leinpfaden)
längs der Hafengewässer. An den Ausladeplätzen umfaßt das Hafengebiet das Gelände
am Ufer mit Einschluß der Werfthallen, Lagerhäuser und Lagerplätze, sonst erstreckt es sich
bis zum äußersten Eisenbahngleis und, wo ein solches nicht vorhanden ist, auf die Breite
von einem Meter von der Uferkante an gerechnet.
II. Bestinmmung der einzelnen Hafenabtheilungen.
83.
1. Der Rheinhafen dient
von der Rheinbrücke abwärts bis zum nördlichen Ende des Zollhofes IV dem
Verkehr der Personendampfsschiffe sowie dem gebundenen Verkehr anderer Schiffe;
auf dieser Strecke hat er die Eigenschaft eines Zollhafens.
Hvom nördlichen Ende des Zollhafens abwärts, soweit die Kaimauer reicht, dem
freien Verkehr und zum einstweiligen Aufenthalt von Schiffen, die in den übrigen
Theil des Rheinhafens oder in eine der inneren Hafenabtheilungen einlaufen
wollen;
von der unteren Mündung des Mühlauhafens bis zur Neckarmündung (Neckarspitze)
dem Verkehr mit Petroleum;
.l von der Plakattafel unterhalb der Neckarmündung bis zur Oppauer Fähre zum
vorübergehenden Aufenthalt zu Thal gehender Schiffe (5 57);
von der Oppaner Fähre abwärts bis zur Floßhafenmündung zur Untersuchung
der nach der Rheinschifffahrtsakte (Artikel 25) und der Rheinschifffahrts-Polizeiordnung
vorgeschriebenen Prüfung der Flöße, die nicht schon auf der Fahrt von
der Rheinbrücke ab untersucht worden sind.
2. Der Mühlauhafen dient in seiner rechten Hälfte, soweit sich der Zollhof erstreckt, als
Zollhafen, im Uebrigen, soweit nicht Ausnahmen zugelassen sind, dem freien Verkehr. Das
linke User nördlich der Kohlenlagerplätze bis auf 100 Meter vor der Hafendammspitze und
südlich dieser Plätze bis zu dem abgegrenzten Liegeplatz der Schiffe der Großherzoglichen
Flußbauverwaltung ist zum vorübergehenden Aufenthalt der für den Mühlauhafen, Zollhafen
beim Hauptzollamtsgebäude und Verbindungskanal bestimmten Schiffe vorgesehen. Der Hafenkanal
dient zur Durchfahrt für Kleinschiffe; auch können dort, soweit dies ohne Beeinträchtigung
dieser Bestimmung möglich ist und der Wasserstand es gestattet, Güter aus= und eingeladen
werden.
3. Das Hafenbecken beim Hauptzollamtsgebäude, begrenzt durch die Kaimauern, die
Eisenbahn= und die Rheinstraßenbrücke, dient als Zollhafen.
4. Der Verbindungskanal dient zur Erleichterung des Uebertritts von Schiffen vom
Rhein= und Mühlauhafen in den Neckar und umgekehrt sowie sammt seiner Abzweigung bei
—
—
4
—
—
*il