Full text : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1901. (33)

Bestimmung
der  Hafenabtheilungen.


358  XXII.

Mündung  des  Hafenkanals)  abgegrenzte  Gelände;  ferner  die  beiderseitigen  Neckarvorländer
vom  Beginn  des  Neckarhafens  abwärts  links  bis  zur  Friedrichsbrücke,  rechts  bis  zu  der  für
die  Flöße  bestimmten  Einfahrt  in  den  Floßhafen;  sodann  die  Brücken  und  Schleußen  im
Hafengebiete;  endlich  die  Kaimauern,  Böschungen  und  sonstigen  Uferstrecken  (nebst  den  Leinpfaden)
  längs  der  Hafengewässer.  An  den  Ausladeplätzen  umfaßt  das  Hafengebiet  das  Gelände
am  Ufer  mit  Einschluß  der  Werfthallen,  Lagerhäuser  und  Lagerplätze,  sonst  erstreckt  es  sich
bis  zum  äußersten  Eisenbahngleis  und,  wo  ein  solches  nicht  vorhanden  ist,  auf  die  Breite
von  einem  Meter  von  der  Uferkante  an  gerechnet.

II.  Bestinmmung  der  einzelnen  Hafenabtheilungen.

83.

1.  Der  Rheinhafen  dient

von  der  Rheinbrücke  abwärts  bis  zum  nördlichen  Ende  des  Zollhofes  IV  dem
Verkehr  der  Personendampfsschiffe  sowie  dem  gebundenen  Verkehr  anderer  Schiffe;
auf  dieser  Strecke  hat  er  die  Eigenschaft  eines  Zollhafens.

Hvom  nördlichen  Ende  des  Zollhafens  abwärts,  soweit  die  Kaimauer  reicht,  dem
freien  Verkehr  und  zum  einstweiligen  Aufenthalt  von  Schiffen,  die  in  den  übrigen
Theil  des  Rheinhafens  oder  in  eine  der  inneren  Hafenabtheilungen  einlaufen
wollen;

von  der  unteren  Mündung  des  Mühlauhafens  bis  zur  Neckarmündung  (Neckarspitze)
  dem  Verkehr  mit  Petroleum;

.l  von  der  Plakattafel  unterhalb  der  Neckarmündung  bis  zur  Oppauer  Fähre  zum

vorübergehenden  Aufenthalt  zu  Thal  gehender  Schiffe  (5  57);

von  der  Oppaner  Fähre  abwärts  bis  zur  Floßhafenmündung  zur  Untersuchung

der  nach  der  Rheinschifffahrtsakte  (Artikel  25)  und  der  Rheinschifffahrts-Polizeiordnung

  vorgeschriebenen  Prüfung  der  Flöße,  die  nicht  schon  auf  der  Fahrt  von
der  Rheinbrücke  ab  untersucht  worden  sind.

2.  Der  Mühlauhafen  dient  in  seiner  rechten  Hälfte,  soweit  sich  der  Zollhof  erstreckt,  als
Zollhafen,  im  Uebrigen,  soweit  nicht  Ausnahmen  zugelassen  sind,  dem  freien  Verkehr.  Das
linke  User  nördlich  der  Kohlenlagerplätze  bis  auf  100  Meter  vor  der  Hafendammspitze  und
südlich  dieser  Plätze  bis  zu  dem  abgegrenzten  Liegeplatz  der  Schiffe  der  Großherzoglichen
Flußbauverwaltung  ist  zum  vorübergehenden  Aufenthalt  der  für  den  Mühlauhafen,  Zollhafen
beim  Hauptzollamtsgebäude  und  Verbindungskanal  bestimmten  Schiffe  vorgesehen.  Der  Hafenkanal
  dient  zur  Durchfahrt  für  Kleinschiffe;  auch  können  dort,  soweit  dies  ohne  Beeinträchtigung
  dieser  Bestimmung  möglich  ist  und  der  Wasserstand  es  gestattet,  Güter  aus=  und  eingeladen
  werden.

3.  Das  Hafenbecken  beim  Hauptzollamtsgebäude,  begrenzt  durch  die  Kaimauern,  die
Eisenbahn=  und  die  Rheinstraßenbrücke,  dient  als  Zollhafen.

4.  Der  Verbindungskanal  dient  zur  Erleichterung  des  Uebertritts  von  Schiffen  vom
Rhein=  und  Mühlauhafen  in  den  Neckar  und  umgekehrt  sowie  sammt  seiner  Abzweigung  bei

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