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fen, welche schriftlichen und mündlichen „Ferienaufgaben“
von seiten der in den betreffenden Klassen unterrichtenden
Lehrer in Aussicht genommen sind, und nötigenfalls durch
Rücksprache mit den letzteren die betreffenden Aufgaben
auf das geeignete Maß zu reduzieren. Die von dem Ordinarius
sodann im Klassenbuche übersichtlich verzeichneten
Ferienaufgaben sind dem Direktor rechtzeitig zur Genehmigung
vorzulegen. Teilweise oder gänzliche Dispensation
von der Anfertigung der „Ferienaufgaben“ aus (Gresundheitsrücksichten
oder wegen dauernder Abwesenheit kann den
unter Vorlegung einer bezüglichen elterlichen Bescheinigung
darum nachsuchenden Schülern der betreffende Ordinarius
nach Einholung der Genehmigung des Direktors gewähren.
Es empfiehlt sich, die Schüler namentlich der oberen Klassen,
statt besondere Ferienaufgaben denselben zu geben, vornehmlich
für die Zeit der Ferien zu einer wohlgeordneten Privatlektüre
anzuweisen und anzuhalten. Gleich nach dem Wiederbeginn
des Unterrichts hat eine Kontrolle der Ferienarbeiten
durch die betreffenden Lehrer stattzufinden.?)
Strafarbeiten. Zu denjenigen Strafmitteln der Schule,
von denen nicht selten, namentlich von seiten jüngerer Lehrer,
ein vorschneller und infolge dessen allzu ausgedehnter Gebrauch
gemacht wird, gehören... die schriftlichen resp.
mündlichen „Strafarbeiten“!)..... Bezüglich der vorgenannten
Strafarbeiten fügen wir hinzu, daß dieselben, abgesehen
von den Fällen der Anfertigung einer solchen Arbeit,
bei Erledigung einer wegen eines anderweitigen Vergehens
auferlegten Arreststrafe, nur für Fälle wiederholt
zutage getretener Faulheit sich eignen. Aber auch in
diesen Fällen ist die betreffende Strafarbeit so abzumessen,
daß nicht durch Auferlegung derselben neben den laufenden
Arbeiten die Gefahr einer der Gesundheit des betreffenden
Schülers nachteiligen Überbürdung entsteht. In
dieser Richtung empfiehlt es sich, daß auch sämtliche „Strafarbeiten‘
unter genauer Bezeichnung derselben — neben den
regelmäßigen häuslichen Aufgaben — zur Erleichterung einer
1) Krüger S. 324.