Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

E1

—

□

*

21

e)  Inhaber  von  Fabriken  und  anderen  gewerblichen  Anlagen,  in  welchen  mehrere  Arbeiter  beschäftigt
  sind,  sofern  der  Betrieb  ihnen  erst  innerhalb  des  dem  Militärpflichtjahre  vorangehenden
  Jahres  durch  Erbschaft  oder  Vermächtniß  zugefallen  und  deren  wirthschaftliche  Erhaltung
auf  andere  Weise  nicht  möglich  ist.  Auf  Inhaber  von  Handelshäusern  entsprechenden  Umfanges
  findet  diese  Vorschrift  siungemäße  Anwendung;

f)  Militärpflichtige,  welche  in  der  Vorbereitung  zu  einem  bestimmten  Lebensberufe  oder  in  der
Erlernung  einer  Kunst  oder  eines  Gewerbes  begriffen  sind  und  durch  eine  Unterbrechung
bedeutenden  Nachtheil  erleiden  würden;

8)  Militäroftichiige,  welche  ihren  dauernden  Aufenthalt  im  Auslande  haben.

RN.  M.  G.  F.  20.

.  Können  zwei  arbeitsfähige  Ernährer  hülfloser  Familien,  erwerbsunfähiger  Eltern,  Großeltern  oder

Geschwister  nicht  gleichzeitig  entbehrt  werden,  so  ist  einer  von  ihnen  zurückzustellen,  bis  der  andere

entlassen  wird.  Der  einstweilen  Zurückgestellte  ist  spätestens  nach  Ablauf  des  zweiten  Militärpflichtjahres

  einzustellen  und  gleichzeitig  der  zuerst  Eingestellte  zu  entlassen.  Diese  Bestimmung

findet  auf  ziffer  2b  Eufprechende  Anwendung.
#

.M.  G.  §.  20.
Durch  Verheirathung  eines  Militärpflichtigen  können  Ansprüche  auf  Zurückstellung  nicht  begründet

werden.

RN.  M.  G.  §.  22.
Im  dritten  Militärpflichtiahre  muß  über  die  in  Berücksichtigung  bürgerlicher  Verhältnisse  Zurückgestellten

  endgültig  entschieden  werden.
Wi  die  unter  2f  aufgeführten  Militärpflichtigen  finden  die  Bestimmungen  des  §.  29,  Ziffer  4b
oder  c  Anwendung.
N.  M.  G.  8.  20,6.

S.  33

Beurtheilung  der  Reklamationen.

.  Zurückstellungen  in  Berücksichtigung  von  Reklamationen  finden  nur  nach  eingehender  Prüfung  der

Verhältnisse  durch  die  Ersatzkommission  des  Gestellungsortes  statt.  Letztere  Ersatzkommission  hat
sich  dieserhalb  erforderlichensalls  mit  der  den  Verhältnissen  näher  stehenden  Ersatzkommission  in
Verbindung  zu  setzen.  .

2.  Sind  die  Reklamationsgründe  durch  freie  Entschließung  des  Militärpflichtigen  oder  seiner  Angehörigen

  herbeigeführt  (z.  B.  durch  Ankauf,  Erpachtung,  Uebertragung  eines  Besitzthums  u.  sw.),
so  sind  sie  in  der  Regel  zu  verwerfen.

Das  Vorhandensein  verheiratheter  Brüder,  welche  zur  Zeit  der  endgültigen  Entscheidung  über  den

Militärpflichtigen  mindestens  26  Jahre  alt  und  durch  ihren  eigenen  Hausstand  außer  stand  gesetzt
sind,  reklamirende  Eltern  zu  unterstützen,  ist  als  Grund  zur  Verwerfung  der  Reklamation  nicht
anzusehen  es  sei  denn,  daß  die  Verheirathung  und  Gründung  des  eigenen  Hausstandes  erst  nach
dem  Musterungstermin  desjenigen  Jahres  stattgefunden  hat,  in  welchem  die  Aushebung  des  Reklamirten
  erfolgt  ist.

Auch  ist  das  Vorhandensein  eines  oder  mehrerer  älterer  Brüder,  welche  im  Heere  oder  in
der  Marine  als  Unteroffiziere  dienen,  kein  Grund  der  Abweisung,  insofern  eine  Bescheinigung
des  Kruppen-(Marines  theis  darüber  vorliegt,  daß  dieser  mit  ersteren  auch  fernerhin  zu  kapituliren
gedenkt.

Wird  die  Zurückstellung  eines  Militärpflichtigen  in  Antrag  gebracht,  weil  dieser  als  die  einzige
Stütze  seiner  Eltern  oder  Angehörigen  zu  betrachten  ist,  indem  ein  anderer  zur  Unterstützung  der-