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e) Inhaber von Fabriken und anderen gewerblichen Anlagen, in welchen mehrere Arbeiter beschäftigt
sind, sofern der Betrieb ihnen erst innerhalb des dem Militärpflichtjahre vorangehenden
Jahres durch Erbschaft oder Vermächtniß zugefallen und deren wirthschaftliche Erhaltung
auf andere Weise nicht möglich ist. Auf Inhaber von Handelshäusern entsprechenden Umfanges
findet diese Vorschrift siungemäße Anwendung;
f) Militärpflichtige, welche in der Vorbereitung zu einem bestimmten Lebensberufe oder in der
Erlernung einer Kunst oder eines Gewerbes begriffen sind und durch eine Unterbrechung
bedeutenden Nachtheil erleiden würden;
8) Militäroftichiige, welche ihren dauernden Aufenthalt im Auslande haben.
RN. M. G. F. 20.
. Können zwei arbeitsfähige Ernährer hülfloser Familien, erwerbsunfähiger Eltern, Großeltern oder
Geschwister nicht gleichzeitig entbehrt werden, so ist einer von ihnen zurückzustellen, bis der andere
entlassen wird. Der einstweilen Zurückgestellte ist spätestens nach Ablauf des zweiten Militärpflichtjahres
einzustellen und gleichzeitig der zuerst Eingestellte zu entlassen. Diese Bestimmung
findet auf ziffer 2b Eufprechende Anwendung.
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.M. G. §. 20.
Durch Verheirathung eines Militärpflichtigen können Ansprüche auf Zurückstellung nicht begründet
werden.
RN. M. G. §. 22.
Im dritten Militärpflichtiahre muß über die in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse Zurückgestellten
endgültig entschieden werden.
Wi die unter 2f aufgeführten Militärpflichtigen finden die Bestimmungen des §. 29, Ziffer 4b
oder c Anwendung.
N. M. G. 8. 20,6.
S. 33
Beurtheilung der Reklamationen.
. Zurückstellungen in Berücksichtigung von Reklamationen finden nur nach eingehender Prüfung der
Verhältnisse durch die Ersatzkommission des Gestellungsortes statt. Letztere Ersatzkommission hat
sich dieserhalb erforderlichensalls mit der den Verhältnissen näher stehenden Ersatzkommission in
Verbindung zu setzen. .
2. Sind die Reklamationsgründe durch freie Entschließung des Militärpflichtigen oder seiner Angehörigen
herbeigeführt (z. B. durch Ankauf, Erpachtung, Uebertragung eines Besitzthums u. sw.),
so sind sie in der Regel zu verwerfen.
Das Vorhandensein verheiratheter Brüder, welche zur Zeit der endgültigen Entscheidung über den
Militärpflichtigen mindestens 26 Jahre alt und durch ihren eigenen Hausstand außer stand gesetzt
sind, reklamirende Eltern zu unterstützen, ist als Grund zur Verwerfung der Reklamation nicht
anzusehen es sei denn, daß die Verheirathung und Gründung des eigenen Hausstandes erst nach
dem Musterungstermin desjenigen Jahres stattgefunden hat, in welchem die Aushebung des Reklamirten
erfolgt ist.
Auch ist das Vorhandensein eines oder mehrerer älterer Brüder, welche im Heere oder in
der Marine als Unteroffiziere dienen, kein Grund der Abweisung, insofern eine Bescheinigung
des Kruppen-(Marines theis darüber vorliegt, daß dieser mit ersteren auch fernerhin zu kapituliren
gedenkt.
Wird die Zurückstellung eines Militärpflichtigen in Antrag gebracht, weil dieser als die einzige
Stütze seiner Eltern oder Angehörigen zu betrachten ist, indem ein anderer zur Unterstützung der-