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ansprüche, weil nicht ein durch Gegenleistung erworbenes Recht
auf Unterstützung in Frage stehe, seien die Unterstützung aus
8 71 A.-Kr.-V.-G., 810 L.-U.-V.-G., 85 Abs. 10 U.-V.-G.; die
nach $ 71 A.-Kr.-V.-G. vom Bauherrn zu gewährenden Unterstützungen
seien Entschädigungsleistungen, die darin ihre Begründung
fänden, dass durch das Verhalten des Bauherrn die
Versicherung der in Frage kommenden Arbeiterklasse oft überhaupt
unmöglich werde. Die Ansprüche aus $ 5 Abs. 10 U.-V-.G.
und $ 10 L.-U.-V.-G. zu charakterisiren unterlässt LEWECK und
doch hätte ihn gerade die letztere Bestimmung, welche von einem
„Anspruch auf Fürsorge“ redet, auf den richtigen Weg lenken
können.
Die Versicherungsgesetze enthalten eine Reihe von Vorschriften,
welche die regelmässigen Begleiterscheinungen öffentlichrechtlicher
Institutionen sind. Der Anspruch des Arbeiters
aus dem Fürsorgeverhältniss ist höchst persönlicher Natur, der
Disposition des Fürsorgeberechtigten entzogen, nicht verpfändbar,
nur beschränkt zur Compensation zu verwenden, überhaupt nicht
oder nur zu Gunsten gewisser Forderungen der Pfändung unterworfen.
Vereinbarungen zwischen den Betheiligten, zwischen Versicherer
und Versichertem, über ihre gegenseitigen Rechte sind
fast gänzlich ausgeschlossen. Die Träger der Fürsorgelast, der
Kreis der Fürsorgeberechtigten, Mass, Dauer und Voraussetzung
der Unterstützung und ebenso die Höhe der Beiträge sind gesetzlich
bestimmt und umschrieben *?). Den Berufsgenossenschaften,
Unternehmern und Arbeitgebern ist es untersagt, diese gesetzlichen
Bestimmungen zum Nachtheil der Versicherten durch Vertrag
(mittels Reglements oder besonderer Uebereinkunft) auszuschliessen
oder zu beschränken. Hinsichtlich der Geltendmachung
der Versicherungsansprüche herrscht zum Theil der Grundsatz
des Offizialverfahrens*‘). Die Untersuchung der Unfälle und die
#5) Vgl. das nähere bei Menzer S. 328 ff.; Lewek 8. 101.
*) Hierüber gut Pınory a. a. O. S. 170.