Full text : Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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ansprüche,  weil  nicht  ein  durch  Gegenleistung  erworbenes  Recht
auf  Unterstützung  in  Frage  stehe,  seien  die  Unterstützung  aus
8  71  A.-Kr.-V.-G.,  810  L.-U.-V.-G.,  85  Abs.  10  U.-V.-G.;  die
nach  $  71  A.-Kr.-V.-G.  vom  Bauherrn  zu  gewährenden  Unterstützungen
  seien  Entschädigungsleistungen,  die  darin  ihre  Begründung
  fänden,  dass  durch  das  Verhalten  des  Bauherrn  die
Versicherung  der  in  Frage  kommenden  Arbeiterklasse  oft  überhaupt
  unmöglich  werde.  Die  Ansprüche  aus  $  5  Abs.  10  U.-V-.G.
und  $  10  L.-U.-V.-G.  zu  charakterisiren  unterlässt  LEWECK  und
doch  hätte  ihn  gerade  die  letztere  Bestimmung,  welche  von  einem
„Anspruch  auf  Fürsorge“  redet,  auf  den  richtigen  Weg  lenken
können.

Die  Versicherungsgesetze  enthalten  eine  Reihe  von  Vorschriften,
welche  die  regelmässigen  Begleiterscheinungen  öffentlichrechtlicher
  Institutionen  sind.  Der  Anspruch  des  Arbeiters
aus  dem  Fürsorgeverhältniss  ist  höchst  persönlicher  Natur,  der
Disposition  des  Fürsorgeberechtigten  entzogen,  nicht  verpfändbar,
nur  beschränkt  zur  Compensation  zu  verwenden,  überhaupt  nicht
oder  nur  zu  Gunsten  gewisser  Forderungen  der  Pfändung  unterworfen.
  Vereinbarungen  zwischen  den  Betheiligten,  zwischen  Versicherer
  und  Versichertem,  über  ihre  gegenseitigen  Rechte  sind
fast  gänzlich  ausgeschlossen.  Die  Träger  der  Fürsorgelast,  der
Kreis  der  Fürsorgeberechtigten,  Mass,  Dauer  und  Voraussetzung
der  Unterstützung  und  ebenso  die  Höhe  der  Beiträge  sind  gesetzlich
  bestimmt  und  umschrieben  *?).  Den  Berufsgenossenschaften,
Unternehmern  und  Arbeitgebern  ist  es  untersagt,  diese  gesetzlichen
  Bestimmungen  zum  Nachtheil  der  Versicherten  durch  Vertrag
  (mittels  Reglements  oder  besonderer  Uebereinkunft)  auszuschliessen
  oder  zu  beschränken.  Hinsichtlich  der  Geltendmachung
der  Versicherungsansprüche  herrscht  zum  Theil  der  Grundsatz
des  Offizialverfahrens*‘).  Die  Untersuchung  der  Unfälle  und  die

#5)  Vgl.  das  nähere  bei  Menzer  S.  328  ff.;  Lewek  8.  101.
*)  Hierüber  gut  Pınory  a.  a.  O.  S.  170.