Full text: Archiv für öffentliches Recht.Sechster Band. (6)

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durch den Auslieferungsvertrag keinen Anspruch darauf erworben, 
dass der Auslieferungscharakter nach einem bestimmten Straf- 
recht entschieden werde. 
Deutscherseits wird hingegen bei einem Auslieferungsantrage 
wegen Nothzucht die Stellung eines Strafantrages nachgewiesen 
werden müssen. 
Bei der nachfolgenden Darstellung sollen nicht sämmtliche 
Unterschiede des deutschen und des italienischen Strafrechts hin- 
sichtlich der Auslieferungsdelicte erörtert, es wird vielmehr haupt- 
sächlich nur dargethan werden, ob eine Handlung, welche nach 
deutschem Recht strafbar ist und unter den Begriff eines der 
im Vertrage genannten Delicte fällt, beide Eigenschaften auch 
nach dem ital. Strafgesetzbuch besitzt. 
Was zunächst den allgemeinen Theil des Strafrechts an- 
betrifft, so folgen wir dabei der Eintheilung des deutschen Straf- 
gesetzbuches: 
I. Allgemeiner Theil. 
1. Einleitung: Das ital. Strafgesetzbuch‘) (Art 1) theilt 
die Strafthaten abweichend von der in europäischen Strafgesetz- 
büchern sonst üblichen Dreitheilung ein: in Vergehen und Ueber- 
tretungen (delitti und contravenzioni). Letztere scheiden bei unserer 
Betrachtung aus, da es sich für uns nur um schwere Delicte 
handelt. 
2. Strafen: Die für Vergehen festgesetzten, hier in Betracht 
kommenden Strafen sind (Art. 11): 1) Kerker (ergastolo) lebens- 
länglich. 2) Einschliessung (reclusione) von 3 Tagen bis zu 
24 Jahren. 3) (Gefängniss (detenzione) von 3 Tagen bis zu 
24 Jahren. 4) Geldstrafe (multa) von 10 bis 10000 Lire. Die 
Todesstrafe ist dem ital. Recht unbekannt. 
*) Bei Angabe des Textes ist die Uebersetzung von STEPHAN, Straf- 
gesetzbuch für das Königreich Italien, Berlin 1890, benutzt. Die Artikel be- 
zeichnen das italienische, die Paragraphen das deutsche Strafgesetzbuch.