Inhaltsverzeichnis : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

2  Abschnitt  XXXIII.  R.  Gew.  Ordn.  Allgemeine  Bestimmungen.

 

Zu  Anmerkung  2  auf  S.  1.

ihre  Ausübung  unterworfen  ist.  §.  1  bezieht  sich  also  lediglich  auf  die  Zulassung
zum  Betriebe  von  Gewerben  im  Allgemeinen,  keineswegs  aber  auf  diejenigen  polizeilichen,
  im  öffentlichen  Interesse  erlassenen  Vorschriften,  unter  denen  die  Ausübung
eines  bestimmten  Gewerbes  überhaupt  gestattet  ist  und  denen  sich  Jedermann  zu  unterwerfen
  hat,  der  es  betreiben  will,  Erk.  1.  Juni  1870  (G.  A.  XVIII.  630),  4.  Nov.
1870  (M.  Bl.  1871  S.  13).  Beifpielsweise  find  also  die  älteren,  auf  die  Zulassung
öffentlicher  Tanzlustbarkeiten  bezüglichen  Polizei-Verordnungen  nicht  aufgehoben,
Erk.  O.  Trib.  18.  Jan.  1871  (J.  M.  Bl.  S.  114);  desgl.  nicht  die  Polizei-Verordnungen,
  durch  die  die  Führung  von  Fremdenzetteln  und  Fremdenbüchern  Seitens  der
Gastwirthe  vorgeschrieben  ist;  desgl.  nicht  die  landespolizeilichen  Anordnungen,  durch
die  Einschränkungen  von  Konzessionen  mit  Kücksicht  auf  Nachtheile  und  Belästigungen
der  Nachbarn  eingeführt,  Erk.  19.  Sept.  1876  (O.  N.  XVII.  567)  oder  Beschränkungen
  bei  Ausübung  eines  Gewerbes  im  Interesse  der  Ordnung  und  Gesetzlichkeit
bei  öffentlichen  Zusammenkünften  oder  anderweit  vorgeschrieben  sind,  Erk.  18.  Jan.
1871  (O.  R.  XII.  42).

Vergl.  auch  E.  O.  B.  XVIII.  303  und  E.  K.  VIII.  148.

Auf  die  Vertragsfreiheit  übt  die  Gewerbefreiheit  keinen  hindernden  Einfluß.

Ein  Vertrag,  durch  den  der  eine  Kontrahent  dem  andern  Kontrahenten  gegenüber
sich  verpflichtet,  ein  Gewerbe  in  einem  bestimmten  Bezirke  nicht  zu  betreiben,  ist  nach
der  Gew.  O.,  insbesondere  nach  den  in  dem  §.  1  und  §.  10  derselben  enthaltenen
Vorschriften  nicht  ungültig,  Erk.  O.  Trib.  9.  Juli  1877  (E.  LXXX.  1).  Dasselbe
gilt  von  Verträgen,  wodurch  der  eine  Kontrahent  sich  verpflichtet,  einzelne  bestimmte
Waaren  weder  zu  fabriziren,  noch  zu  vertreiben,  noch  das  Fabrikationsgeheimniß
anderen  mitzutheilen,  wenn  diese  Beschränkung  weder  örtlich  noch  zeitlich  begrenzt  ist,
Erk.  20.  Okt.  1880  (E.  Civ.  II.  118).  Fnsö“  issen  Orundstüces  zu  eine

Verträge,  die  das  Verbot  der  Benutzung  eines  gewissen  n  m
Oewerbe  enhaalten  ,  sind  gültig,  Res.  13.  Jan.  1852  (v.  K.  Jahrb.  XXXIX.  113)
und  Erk.  O.  Trib.  11.  Dez.  1876  (bei  Marcinowski  S.  9).  *rs

Bestehende  Rechte  Anderer  beschränken  indessen  die  Gewerbefreiheit,  soweit  ste
neben  der  Gew.  O.  Bestand  haben.  Vergl.  E.  Civ.  XXIII.  23.  Hierher  gehören
Patentrechte,  Urheberrechte  und  die  durch  die  Gew.  O.  ausdrücklich  aufrecht  erhaltenen
Gewerbeberechtigungen.  »  »  .

2)  Gewerbe  im  Sinne  der  Gew.  O.  ist,  soweit  letztere  nicht  ausdrücklich  für
unauwendbar  erklärt  ift,  diejenige  erwerbende  Thätigkeit,  die  volkswirthschaftlich  und
wissenschaftlich  als  Gewerbe  betrachtet  wird,  außerdem  diejenige  wirthschaftliche  Thätigkeit,
  die  sich  in  den  charakteristischen  äußeren  Formen  bestimmter  Gewerbebetriebe
bewegt,  und  diejenige  erwerbende  Thätigkeit,  auf  die  die  Gew.  O.  ausdrücklich  für
anwendbar  erklärt  ist.  #

Ein  Gewerbebetrieb  ist  nur  vorhanden,  wenn  eine  Thätigkeit  geübt  wird,  die
die  Absicht  erkennen  läßt,  dieselbe  Handlung  zur  Erzielung  von  Bermögensvortheilen
auch  in  Zukunft  zu  wiederholen.  Nur  unter  dieser  Voraussetzung  kann  auch  eine
einzelne  Handlung  als  der  Beginn  eines  Gewerbes  angesehen  werden,  Erk.  30.  Juni
1876  (O.  R.  XVIII.  478),  13.  Juli  1877  (O.  R.  XVIII.  407)  und  Erk.  K.  G.
3.  Febr.  1890  (E.  K.  X.  188),  nicht  aber  die  Ansnutzung  einer  sich  darbietenden
einmoligen  Gelegenheit,  Erk.  10.  Jan.  1874  (O.  R.  XV.  20)  und  ebensowenig
eine  aus  bloßer  Gefälligkeit  oder  gegen  Erstattung  der  Auslagen  geübte  Thätigkeit,
Res.  18.  Dez.  1849  (Winiker  S.  335).  Der  erzielte  Bermögensvortheil  braucht  nicht
in  einem  Geldgewinne  zu  bestrhen,  Erk.  17.  Juli  1873  (O.  R.  XIV.  378).  Doch
ist  die  ausschließlich  auf  Abwendung  eines  Schadens  gerichtete  Thätigkeit  mit  dem
Begriffe  des  Gewerbes  nicht  vereinbar,  E.  K.  XII.  193.

Die  Entscheidung  der  Frage,  ob  ein  Gewerbebetrieb  als  handwerksmäßiger
  oder  als  Fabrikbetrieb  im  Sinne  der  Ss.  134ff.  Gew.  O.  zu  erachten
sei,  ist  rein  thatsächlicher  Natur  und  hängt  von  der  Abwägung  der  im  Einzelfalle
vorhandenen  oder  fedlenden  Unterscheidungsmomente  in  ihrer  Gesammtheit  ab,  Erk.
R.  G.  13.  Dez.  1887  (2809.  87).

Den  Verkauf  von  zu  einer  Konkursmasse  gehörenden  Waaren  durch  den  Konkursverwalter
  zum  Behnf  ihrer  Verfilberung  für  die  Konkursmasse  ist  kein  Gewerbebetrieb,
Erk.  3.  Jan.  1879  (O.  R.  XX.  4),  wohl  aber  die  Fortführung  des  Geschäftes  für