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kammer einberufenen Enquöte und lernen eine Reihe weiterer Verbesserungsvorschläge,
endlich einen Entwurf zur Abänderung des Markenschutzgesetzes
kennen. Letzterer bildete den Gegenstand der Beratungen einer Delegirtenkonferenz,
deren Verlauf STEGEMAnNn nach den stenographischen Berichten
veröffentlicht. Die Schrift wird bei den derzeitigen Beratungen über den
Gesetzesvorschlag der Bundesregierungen ein schätzbares Hülfsmittel sein,
die Bedürfnisse der Industrie kennen zu lernen. Für die wünschenswerte
Verbreitung der Schrift dürfte es aber nicht ohne Wert sein, wenn der Verfasser
ihre sonst gute Ausstattung durch Hinzufügung eines besonderen
Titels und Inhaltsverzeichnisses an Stelle des Umschlagtitels vervollständigte.
Leipzig. Dr. G. Maas.
Dr. Ludwig Lass, Gerichtsassessor. Das Urheberrecht an Gebrauchsmustern.
(Reichsgesetz vom 1. Juni 1891.) Zum praktischen Gebrauche
bearbeitet. Marburg 1892. (N. G. Elwert’sche Verlagsbuchhandlung.)
II und 66 S.
Eine systematische Darstellung des Inhalts jenes Reichsgesetzes, die
sich als ein guter Führer erweisen wird. Nach einer knapp und klar gefassten
Einleitung, welche die wesentlichen Entwicklungsmomente des gewerblichen
Urheberrechts in den wichtigsten Gesetzgebungen hervorhebt, veranschaulicht
er, dem Aufbau der lex selbst folgend, die Grundfragen dieses
Rechtsgebietes an der Hand der Literatur und etwa vorhandener oberstrichterlicher
Entscheidungen. Ein Anhang enthält den Abdruck des behandelten
Reichsgesetzes sowie der dazu erlassenen Ausführungsverordnungen.
Leipzig. Dr. G. Maas.
Dr. Joseph Ludwig Brunstein, Hof- und Gerichts-Advocat in Wien. Gewerbsstörung
durch Patentanmassung. Ihre Abwehr nach
österreichischem Recht. Ein Rechtsgutachten. Wien 1892
(Manz’sche K. u. K. Hof-, Verlags- und Universitäts- Buchhandlung).
VL5lundl1S.
Wenngleich diese Schrift ihrer Bestimmung nach sich vorwiegend mit
Fragen des österreichischen Rechts beschäftigt, hat sie doch wegen ihrer,
auf breitere Grundlage gestellten, trefflichen Erörterungen berechtigten Anspruch
auf die Beachtung weiterer Kreise. Es würde über den Rahmen
dieser Zeitschrift hinaus gehen, wollten wir einzelne seiner eleganten Konstruktionen,
wie etwa die des Gewerbes als einer universitas juris
referirend nachgestalten; erwähnt möge hier nur noch sein, dass BRUNSTEIN
dieses Gutachten in dem grossen Prozess Nemelka contra Wegmann abstattete,
welcher ausser ihm noch zehn hervorragenden österreichischen
Rechtslehrern und Advokaten Veranlassung zu gutachtlichen Aeusserungen
gab, der aber doch schliesslich mit Abweisung des von BRUNSTEIN unter-