Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1835. (26)

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Krankheit  nicht  eher  wieder  in  Gebrauch  gezogen  werden,  als  bis  sie  nach  naͤ-*
  Bestimmung  der  Polizeibehsrde  und  nach  Anweisung  der  Desinfektionsnstruktion
  gereinigt  worden  sind.
Die  Unterlassung  zieht  die  6.  27.  bestimmte  Strafe  nach  ssch.

6.  87.  Da  den  mit  dem  Weichselzopf  behafteten  Kindern  der  Schulbe=  Schulbesuch.
such  wegen  langer  Dauer  der  Krankheit  nicht  untersagt  werden  kann,  so  müssen
denselben  zur  Verhütung  einer  weitern  Verbreitkung  des  Uebels  abgesondexte
Sitze  und  besondere  Plätze  zur  Ablegung  ihrer  Kopfbedeckungen  ngewiesen
werden.  Außerdem  ist  es  die  Pflicht  des  Lehrers,  die  Kinder  über  die  Gefahr
der  Ansieckung  zu  belehren.

6.  88.  Die  Benutzung  zum  allgemeinen  Gebrauch  bestimmter  Badean=  Berbot  der
stalten  oder  Badstuben  darf  den  am  Weichselzopf  leidenden  Personen  nicht  ge-Denb
stattet  werden.  Baͤdeanstalten.



C.  89.  Wird  ein  Soldat  vom  Weichselzopf  befallen,  so  ist  derselbe,  falls  Bestmmuner
  nicht,  den  bestehenden  Bestimmungen  zufolge,  sofort  zu  enrlassen  ist,  unver-  hen  lenlsche
züglich  in  das  Lazareth  aufzunehmen.  Bei  der  Entlassung  solcher  Individuen!  ilt.
aus  dem  Heere  müssen  die  von  ihnen  abgegebenen  Kopfbedeckungen  vernichtet
und  die  von  ihnen  benutzten  Lagersteklen  u.  s.  w.  vorschriftsmäßig  gereinigt  werden,

  ehe  sie  weiter  in  Gebrauch  gezogen  werden  dürfen.

10,  Bögzartiger  Kopfgrind,  Krebs,  Schwindsucht  und  Gicht.

6.  90.  Bei  den  genannten  Krankheiten  beschränken  sich  die  sanitäts-poli,  Reinisung
zeilichen  Maaßregeln  auf  die  vorschriftsmatige  Reinigung  und  resp.  Vernichtung  der  Efelten.
der  mit  den  Absonderungen  der  Kranken  in  unmittelbare  Berührung  gekommenen
  Kleidungsstücke  und  sonstigen  Effekten.  Die  Anordnung  derselben  liegt  den
Aerzten  der  Kranken,  die  Komtrolle  der  getroffenen  Maaßregeln  der  Polizei=Behörde
  ob.  Wergl.  .  23.

§.  91.  Hinsichtlich  des  Kopfgrindes  sind  die  Waisenhduser  und  dhnliche  guficht  auf
Anstalten  unter  besondere  sanitäkts-polizeiliche  Aufsicht  zu  nehmen.  Menhne

In  den  öffentlichen  Schulen  dürfen  Kinder,  die  am  bösgartigen  Kopf=  Schulen  2c.

grind  leiden,  nicht  zugelassen  werden.  Gashchichtes

11.  Tollkrankheit  (Hundswuth).

G.  92.  Da  die  Tollkrankheit  am  häußigsten  bei  den  Hunden  vorkommt,  V#
so  ist  durch  geeignete  Maaßregeln  die  Zahl  der  Hunde  so  viel  als  möglich  zu  kung.  àir  aah
vermindern  und  auf  die  genaue  Befolgung  der  das  Halten  der  Hunde  betref
senden  Polizeigesetze,  bei  Vermeidung  der  darin  bestimmten  Geld=  oder  Leibes-Strasen,
  nachdrücklichst  zu  halten.

6.  93.  Ist  bei  einem  Hunde  die  Wuth  auch  nur  im  geringsten  Grade  Tdiung  der
eingetreten,  so  muß  derselbe,  wenn  er  auch  keinen  Menschen  gebissen  hat,  so-  tollen  Honde.
gleich  und  ohne  Weiteres  getödtet  werden.  Insbesondere  liegt  diese  Verpflichkung
  dem  Eigenthöümer  oder  demjenigen,  der  ihn  unter  Aufücht  hat,  bei  Ver-Jahegang

  18125.  (Jo.  1678.2.  u.  b.)  Rr  mei-