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sie noch nicht haben, übertragen will. Der Finanzminister hat
allerdings gleichfalls in der Sitzung vom 27. Februar 1888 die
ausschliesslich finanzielle Seite des Gesetzes in Abrede gestellt,
und es ist immer der Satz hervorgehoben worden, dass es sich
nur um eine That der ausgleichenden Gerechtigkeit handle, indem
die mit einer königlichen Polizei-Verwaltung versehenen Städte,
welche bisher gar nichts zu den Kosten der Polizei beigetragen
haben, jetzt in angemessen erscheinender Weise dazu herangezogen
werden sollten. Dass dıes verlangt werden musste, kann nur als
richtig bezeichnet werden, da gar kein Grund aufzufinden war,
wesshalb diese Städte von den Polizeikosten befreit waren; denn
wenn die Verwaltung der Polizei auch wesentlich im Interesse
des Staates liegt, so befriedigt sie doch auch vielfach ausschliesslich
städtische Interessen, und es ist deshalb ganz richtig, wenn
die betreffenden Städte zu einem entsprechenden Theil der Kosten
für die Polizeiverwaltung herangezogen werden. Wie hoch dieser
Theil zu bemessen sei, kann ja zweifelhaft erscheinen. Im Jahre
1888 hatte man in dem damals nicht einmal im Abgeordnetenhaus
durchberathenen Entwurf die Hälfte der Polizeikosten den
Städten mit königlicher Polizeiverwaltung auferlegen wollen.
Dieser theoretisch gewiss richtigste Vorschlag leuchtet auf
den ersten Blick sehr ein, aber es ist zuzugeben, dass die dagegen
geltend gemachten praktischen Bedenken überwiegen,
da bei einer solchen Theilung die Stadtgemeinden nie wissen
könnten, wie hoch ihr Haushalt mit Polizeikosten belastet werden
würde, und da auch gleichzeitig fortwährend Streitigkeiten zwischen
Staat und Stadt darüber, was zu den Polizeikosten zu rechnen
sei, entstehen würden. Es wurde daher mit Recht die Theilung
derart durchgeführt, dass auf jeden Kopf der Bevölkerung ein
gewisser Betrag kommt, der mit Rücksicht auf die verschiedene
Leistungsfähigkeit der Städte bestimmt ist und mit der Zunahme
der Einwohnerzahl gleichfalls wächst. Die Höhe dieser Beiträge
kann hier ausser Erwähnung bleiben, es mag nur noch erwähnt
werden, dass es nur als zweckmässig anerkannt werden kann,
die Angelegenheit für den gesammten preussischen Staat gleichmässig
zu ordnen.