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Versicherung) festgestellt, hiemit aber, wie sich aus dem ganzen Inbalte dieses Gesetzes
ergiebt, die nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen gestattete anderwärtige
Ausleihung solcher Gelder nicht ausgeschlossen worden.
Um nnun gleichwohl jedem denkbaren Mißverständniß in dieser Beziehung zu begegnen,
wird in Gemäßheit höchster Entschließung Seiner Königlichen Majestär
vom 2. d. M. Nachstehendes verfügt:
1) Die Unterbringung vormundschaftlicher Gelder bei der württembergischen Staats-Schulden-Zahlungskasse,
so wie bei notorisch in gutem Eredit stehenden inländischen
Corporations-Kassen, ist unbeschränkt gestattet.
2) Insbesondere sind die Pfleger ermächtigt, vormundschaftliche Gelder, zumal im
geringeren Summen, welche auf andere Art nicht mit Vortheil und Sicherheit angelegt
werden können, den in Folge der Bekanntmachung des K. Ministerium des Innern
vom 5. November 1324 (Reg. Bl. von 1825, S. 5) errichteten Corporations-Leihkassen
anzuleihen; vorauogesetzt, daß die Statuten solcher Leihkassen die Genehmigung
der zuständigen K. Kreisregierung erhalten haben.
5) Vormundschaftliche Gelder können ferner gegen Verpfändung von Staats= und
Corporations-Capitalien (Nr. 1), so wie von versicherten Privat-Capitalien gültig dargeliehen
werden, wofern nur in letzterer Hinsicht das als Faustpfand angebotene Privat-Capital
durch mindestens zweifache gerichtliche Versicherung gedeckt ist.
4) Die Bestimmungen des Staats und Unterrichts für Vormünder vom 22. Juni
1776, Kap. III, &. 16, 17, hinsichtlich der Ausnahmen von der vorgeschriebenen
Ausleihung vormundschaftlicher Gelder gegen obrigkeitliche Schuldverschreibungen bleiben
forran in Wirkung.
5) Im Uebrigen ist bei Ausleihung der vormundschaftlichen Gelder neben der vorzugsweise
zu beachtenden Sicherheit des Capitals auch auf die höhere Zins-Einnahme
der pflichtmäßige Bedacht zu nehmen.
Stuttgart den 3. Januar 1834.
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