Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

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Versicherung)  festgestellt,  hiemit  aber,  wie  sich  aus  dem  ganzen  Inbalte  dieses  Gesetzes
  ergiebt,  die  nach  den  bisherigen  gesetzlichen  Bestimmungen  gestattete  anderwärtige
Ausleihung  solcher  Gelder  nicht  ausgeschlossen  worden.

Um  nnun  gleichwohl  jedem  denkbaren  Mißverständniß  in  dieser  Beziehung  zu  begegnen,
  wird  in  Gemäßheit  höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestär
vom  2.  d.  M.  Nachstehendes  verfügt:

1)  Die  Unterbringung  vormundschaftlicher  Gelder  bei  der  württembergischen  Staats-Schulden-Zahlungskasse,
  so  wie  bei  notorisch  in  gutem  Eredit  stehenden  inländischen
Corporations-Kassen,  ist  unbeschränkt  gestattet.

2)  Insbesondere  sind  die  Pfleger  ermächtigt,  vormundschaftliche  Gelder,  zumal  im
geringeren  Summen,  welche  auf  andere  Art  nicht  mit  Vortheil  und  Sicherheit  angelegt
  werden  können,  den  in  Folge  der  Bekanntmachung  des  K.  Ministerium  des  Innern
  vom  5.  November  1324  (Reg.  Bl.  von  1825,  S.  5)  errichteten  Corporations-Leihkassen
  anzuleihen;  vorauogesetzt,  daß  die  Statuten  solcher  Leihkassen  die  Genehmigung
der  zuständigen  K.  Kreisregierung  erhalten  haben.

5)  Vormundschaftliche  Gelder  können  ferner  gegen  Verpfändung  von  Staats=  und
Corporations-Capitalien  (Nr.  1),  so  wie  von  versicherten  Privat-Capitalien  gültig  dargeliehen
  werden,  wofern  nur  in  letzterer  Hinsicht  das  als  Faustpfand  angebotene  Privat-Capital
  durch  mindestens  zweifache  gerichtliche  Versicherung  gedeckt  ist.

4)  Die  Bestimmungen  des  Staats  und  Unterrichts  für  Vormünder  vom  22.  Juni
1776,  Kap.  III,  &.  16,  17,  hinsichtlich  der  Ausnahmen  von  der  vorgeschriebenen
Ausleihung  vormundschaftlicher  Gelder  gegen  obrigkeitliche  Schuldverschreibungen  bleiben
  forran  in  Wirkung.

5)  Im  Uebrigen  ist  bei  Ausleihung  der  vormundschaftlichen  Gelder  neben  der  vorzugsweise
  zu  beachtenden  Sicherheit  des  Capitals  auch  auf  die  höhere  Zins-Einnahme
der  pflichtmäßige  Bedacht  zu  nehmen.

Stuttgart  den  3.  Januar  1834.

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