thumbs : Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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über  dem  geschriebenen  Öffentlichen  Rechte  zu.  Eine  Fülle  überraschender
Lösungen  der  verworrenen  Fragen,  für  deren  Beantwortung  meist  die  politische
  Constellation  massgebend  gewesen,  bringt  SEYDEL  auf  Grund  eingehender
  Quellenstudien  und  bekämpft  Entscheidungen  des  Ministeriums  und
des  Verwaltungsgerichtshofes,  wie  Ergebnisse  der  Litteratur.  Besonders
rühmende  Erwähnung  verdient  die  lichtvolle  Besprechung  über  die  Beziehungen
  Roms  zum  modernen  Staate  (Conkordat  und  Verfassungsurkunde),
über  ihre  geschichtliche  Entwicklung  und  die  Schwierigkeiten,  welche  sich
aus  der  Nothwendigkeit  ergaben,  in  der  Vereinbarung  mit  einer  ausländischen
Kirchengewalt  die  Souveränität  des  Staates  zu  wahren.  Gegenüber  der  protestantischen
  Kirche  hatte  der  Landesherr  in  Bayern  stets  nicht  nur  das  jus
circa  sacra,  sondern  auch  das  jus  sacrorum  als  Ausfluss  der  Staatsgewalt
gehandhabt.  Das  Protestantenedikt,  das  SEYDEL  mit  Recht  als  eine  nicht  sehr
gelungene  gesetzgeberische  Leistung  bezeichnet,  hat  Veranlassung  zu  ernsten
Differenzen  u.  a.  über  die  Stellung  des  Oberconsistoriums  zum  Ministerium  gegeben
  (S.  253).  Nach  $  1  des  Edictes  ist  das  Oberconsistorium  „selbständig“
und  nach  $  18  ]l.  c.  dem  Ministerium  „untergeordnet“.  Hiezu  bemerkt
SEYDEL:  „Die  Verfassung  überträgt  mit  klaren  Worten  den  obersten  Episcopat
  dem  ÖOberconsistorium  zur  Ausübung...  ..  Wer  den  obersten  Episcopat
  ausübt,  der  kann  in  dieser  Thätigkeit  keinen  weiteren  Oberen  über
sich  haben.  Das  liegt  im  Begriffe  der  obersten  Gewalt  auch  da,  wo  sie
rechtlich  übertragene  Gewalt  ist.  Die  Unterordnung,  von  welcher  die  Verfassung
  spricht,  kann  sich  also  nur  auf  die  Dienstpflicht,  sowie  auf  diejenigen
Fälle  heziehen,  wo  die  verfassungsmässige  Regel  durchbrochen  ist...  ...
Die  staatliche  Kirchenhoheit  kann  dem  Öberconsistorium  gegenüber  nur  durch
die  höchste  Stelle,  nicht  durch  die  untergebenen  Staatsverwaltungsbehörden
ausgeübt  werden  .....  Der  König  hat  in  der  Verfassung  eine  Reihe  von
Gegenständen  seiner  Entschliessung  vorbehalten...  ..  .  Nach  dem  sehr  deutlichen
  Wortlaute  der  Verfassung  ist  kein  Zweifel,  dass  hier  die  kgl.  Entscheidung
  durch  das  Gutachten  des  Oberconsistoriums  rechtlich  nicht  beschränkt
  ist.  Es  hilft  nichts,  dass  mıan  dies  als  einen  Widerspruch  „gegen
die  Fundamentalsätze  des  protestantischen  Kirchenrechtes  und  die  unveräusserlichen
  Rechte  der  protestantischen  Kirche“  erklärt  hat.  Die  Geltung
des  bayerischen  Staatsrechts  ist  nicht  davon  abhängig,  ob  es  mit  kirchlichen
Anschauungen  im  Einklange  steht  oder  nicht“  8.  253  ff.)

Am  schroffsten  tritt  SevpeL  den  bisher  von  Praktikern  und  Theoretikern
vertretenen  Ansichten  hinsichtlich  der  Grundlagen  der  Kirchengemeinden
und  kirchlichen  Umlagen  entgegen.  SEYDEL  sagt:  „Es  bestehen  nach  dem
Landtagsabschiede  vom  28.  Mai  1892  —  in  demselben  waren  Bestimmungen
über  Erhebung  von  Kirchengemeindeumlagen  enthalten  —  ebensowenig  wie
vorher  gesetzliche  Bestimmungen,  durch  welche  die  Kirchengemeinden  diesseits
  des  Rheins  zu  Körperschaften  des  öffentlichen  Rechtes  oder  zu  Subjecten
  des  Privatrechtes  erklärt  wären...  ...  Die  Kirchengemeinden  sind