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über dem geschriebenen Öffentlichen Rechte zu. Eine Fülle überraschender
Lösungen der verworrenen Fragen, für deren Beantwortung meist die politische
Constellation massgebend gewesen, bringt SEYDEL auf Grund eingehender
Quellenstudien und bekämpft Entscheidungen des Ministeriums und
des Verwaltungsgerichtshofes, wie Ergebnisse der Litteratur. Besonders
rühmende Erwähnung verdient die lichtvolle Besprechung über die Beziehungen
Roms zum modernen Staate (Conkordat und Verfassungsurkunde),
über ihre geschichtliche Entwicklung und die Schwierigkeiten, welche sich
aus der Nothwendigkeit ergaben, in der Vereinbarung mit einer ausländischen
Kirchengewalt die Souveränität des Staates zu wahren. Gegenüber der protestantischen
Kirche hatte der Landesherr in Bayern stets nicht nur das jus
circa sacra, sondern auch das jus sacrorum als Ausfluss der Staatsgewalt
gehandhabt. Das Protestantenedikt, das SEYDEL mit Recht als eine nicht sehr
gelungene gesetzgeberische Leistung bezeichnet, hat Veranlassung zu ernsten
Differenzen u. a. über die Stellung des Oberconsistoriums zum Ministerium gegeben
(S. 253). Nach $ 1 des Edictes ist das Oberconsistorium „selbständig“
und nach $ 18 ]l. c. dem Ministerium „untergeordnet“. Hiezu bemerkt
SEYDEL: „Die Verfassung überträgt mit klaren Worten den obersten Episcopat
dem ÖOberconsistorium zur Ausübung... .. Wer den obersten Episcopat
ausübt, der kann in dieser Thätigkeit keinen weiteren Oberen über
sich haben. Das liegt im Begriffe der obersten Gewalt auch da, wo sie
rechtlich übertragene Gewalt ist. Die Unterordnung, von welcher die Verfassung
spricht, kann sich also nur auf die Dienstpflicht, sowie auf diejenigen
Fälle heziehen, wo die verfassungsmässige Regel durchbrochen ist... ...
Die staatliche Kirchenhoheit kann dem Öberconsistorium gegenüber nur durch
die höchste Stelle, nicht durch die untergebenen Staatsverwaltungsbehörden
ausgeübt werden ..... Der König hat in der Verfassung eine Reihe von
Gegenständen seiner Entschliessung vorbehalten... .. . Nach dem sehr deutlichen
Wortlaute der Verfassung ist kein Zweifel, dass hier die kgl. Entscheidung
durch das Gutachten des Oberconsistoriums rechtlich nicht beschränkt
ist. Es hilft nichts, dass mıan dies als einen Widerspruch „gegen
die Fundamentalsätze des protestantischen Kirchenrechtes und die unveräusserlichen
Rechte der protestantischen Kirche“ erklärt hat. Die Geltung
des bayerischen Staatsrechts ist nicht davon abhängig, ob es mit kirchlichen
Anschauungen im Einklange steht oder nicht“ 8. 253 ff.)
Am schroffsten tritt SevpeL den bisher von Praktikern und Theoretikern
vertretenen Ansichten hinsichtlich der Grundlagen der Kirchengemeinden
und kirchlichen Umlagen entgegen. SEYDEL sagt: „Es bestehen nach dem
Landtagsabschiede vom 28. Mai 1892 — in demselben waren Bestimmungen
über Erhebung von Kirchengemeindeumlagen enthalten — ebensowenig wie
vorher gesetzliche Bestimmungen, durch welche die Kirchengemeinden diesseits
des Rheins zu Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder zu Subjecten
des Privatrechtes erklärt wären... ... Die Kirchengemeinden sind