1804
Mai 21
164 Urkunden No. 715—716.
Präbende, die ein Dom-Capitular erworben hat, als die freie Präbende angesehen,
dass aber als solche Erwerbung der Tag der Aufschwörung oder
Investitur, nicht aber der oft später erfolgende Tag der Emancipation oder
der Besizergreifung angenommen werden müsse, weil jenes das Recht auf
die Präbende schon enthält, dieses aber erst den dinglichen Besiz verschaft,
und, nach canonischen Rechten, eigentlich die erste Präbende, womit
ein Canonicus investirt wird, nur die rechtmässige ist, da, strenge genommen,
er mehrere nicht als diese eine besitzen darf und die übrigen nur
per indulgentiam zugestanden sind.
Dagegen ist es unbedenklich und von dem Churfürsten-Erz-Kanzler in
den Reichstags-Verhandlungen selbst anerkannt, dass die Präbenden in den
Dom-Capituln älterer säcularisirter Provinzen hier nicht mit angerechnet
werden dürfen.
Nach diesen Grundsätzen sind die genauesten Berechnungen angefertiget
worden, und es ergiebt sich daraus, ... dass der Beitrag der mehrfach
präbendirten Domherrn beträgt und zwar:
1. vom Dom-Capitul zu Münster. . . . 1299 Rthir. 12 Gr. 8 Pfg.
2. vom Dom-Capitul zu Paderborn . . . 863 - 2 - 3 -
3. vom Dom-Capitul zu Hildesheim . . 1062 - 22 -5-Summa
3215 Rthlr. 13 Gr. 4 Pfg.
oder in Reichs-Gulden nach dem 24 Fl. Fuss, wornach alle Sätze des Reichs-Deputations-Beschlusses
berechnet sind: 5787 Fl. 54 X".
_ Wenn also E. K. M. diese Grundsätze, welche wir pflichtmässig für
gerecht und angemessen erkennen, zu genehmigen geruhen mögten, so dürfte
auf dieses Quantum der jährliche Beitrag, jedoch individuell auf die jezzigen
Personen, dergestalt festzusetzen sein, dass, wenn eine oder die andere abstirbt,
deren Beitrag cessirt, sobald die Nachjahre der Erben beendiget sind,
indem nachher die Verbindlichkeit E. K. M. bei dem Anfall dieser Präbenden
hinwegfällt und die Fortdauer derselben in dem Haupt-Reichs-Deputations
Beschlusse nirgends begründet ist. In Ansehung des Anfangs dieser Abgabe
haben die Dohm-Capitul auch noch Ausstellungen gemacht und bitten
wollen, solche erst mit dem Jahre 1803 eintreten zu lassen; allein da die
Säcularisation und alle daraus entstandenen ähnlichen Zahlungen mit dem
1. December 1802 angefangen haben, so ist es auch gerecht, dass damit
schon die Sustentations-Abgabe anfange und von diesem Zeitpunkte ab das
erste Jahr gerechnet werde. Dieses ist auch schon von den Dohm-Capituln
auf die an sie ergangene Aufforderung an die Sustentations- Casse bezahlt
worden, und zwar in grösseren Summen, weil damals die Grundsätze noch
nicht entwickelt und die Berechnungen völlig ins Klare gesezt waren, 80
dass sie im November v. J. durch den Dom-Dechanten Freiherrn von Spiegel
in Regensburg haben bezahlen lassen und zwar:
I, x