Full text : Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

nämlich  im  Fürstenthum  Schwarzburg-Sondershausen  ein  —  und
zwar  ein  beschränktes  —  Verfassungsänderungsverbot  besteht,  die
übrigen  drei  gestatten  die  Aenderung  ausdrücklich,  jedoch  nur
unter  ganz  bestimmten  Kautelen.

Das  Landesgrundgesetz  des  Fürstenthums  Schwarzburg-Sondershausen’?
  vom  8.  Julius  1857  bestimmt  in  &  17:

„Der  Regent  übt  im  Namen  des  Fürsten  die  Staatsgewalt,
wie  sie  dem  Fürsten  selbst  zusteht.  Es  dürfen  jedoch  während
der  Regentschaft  Veränderungen  der  Verfassung,  welche  die
Rechte  des  Fürsten  schmälern  oder  demselben  neue  Verpflichtungen
  auferlegen,  nicht  vorgenommen  werden.“

Hienach  steht  dem  Regenten  die  Ausübung  der  vollen  Staatsgewalt,
  insbesondere  auch  die  Befugniss  zur  Vornahme  von  Verfassungsänderungen
  auf  verfassungsmässigem  Wege  zu’®,  doch  ist
letztere  Befugniss  insofern  durch  das  Gesetz  beschränkt,  als  solche
Bestimmungen,  welche  eine  Schmälerung  der  Rechte  des  Fürsten
bedeuten  oder  diesem  neue  Verpflichtungen  bringen,  nicht  erlassen
werden  dürfen;  indess  ist  der  Regent  an  diese  Schranke  nicht  gebunden,
  da  es  sich  um  eine  Bindung  des  Gesetzgebers  handelt,
die  nach  dem  früher  Ausgeführten  nicht  für  zwWässig  zu  erachten
ist.  Mithin  kann  auch  nach  dem  Rechte  von  Schwarzburg-Sondershausen
  die  Verfassung  jeder  Zeit,  insonderheit  auch  unter
einem  Reichsverweser  ohne  Einschränkung  geändert  werden.

Ist  sonach  die  vom  Schwarzburg-Sondershausen’schen  Gesetzgeber
  gesetzte  Schranke  wirkungslos,  so  verhält  es  sich  nicht  ebenso
mit  den  in  den  andern  drei  Staaten  —  Württemberg,  Sachsen
und  Oldenburg  —  statuirten  Einschränkungen.

Es  gilt  dies  insbesondere  in  erster  Linie  von  der  etwas  eigenthümlichen
  Bestimmung  des  Königreichs  Württemberg°”.
Dessen  Verfassungsurkunde  vom  25.  Sept.  1819  stellt  in  $  15  den
Grundsatz  an  die  Spitze:

79  cf,  STOERK,  Handbuch  der  deutschen  Verfassungen.  Leipzig  1884,  S.  485.

80  cf.  STOERK,  8.  173.  F