Full text : Staatslexikon. Erster Band: Abandon bis Elsaß-Lothringen. (1)

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menschlichen  Verhältnissen  bürgerlicher,  kirchlicher
und  sozialer  Natur  niemals  verwerten  darf  in
einer  dem  Zweck  des  Beichtgeheimnisses  zuwiderlaufenden
  Weise.  Der  Beichtvater  muß  eher  sein
Leben  opfern,  als  daß  er  das  Beichtgeheimnis  verletzen
  darf.  Soll  das,  was  gebeichtet  ist,  offenbar
werden,  so  muß  es  seines  Charakters  als  Inhalt
einer  sakramentalen  Beicht  entkleidet,  d.  h.  außerhalb
  der  Beicht  mitgeteilt  werden.

ß)sZweck  des  Beichtgeheimnisses  ist  zu  verhindern,
  daß  die  überaus  wohltätige  Einrichtung  des
Erlösers,  das  heilige  Bußsakrament,  den  Gläubigen
  beschwerlich  und  verhaßt  werde.

8)  Der  Umfang  des  Beichtgeheimnisses  erstreckt
  sich  auf  den  Inhalt  der  sakramentalen  Beicht
und  auf  all  das,  was  mit  dem  Sündenbekenntnis
in  einem  wesentlichen  Zusammenhang  steht,  sei  es
wirklich  oder  bloß  nach  der  Meinung  des  Beichtvaters
  und  des  Beichtkindes.

2.  Das  Beichtgeheimnis  im  kanonischen
  Recht.  Außer  der  ethischen  Pflicht,  anvertraute
  Geheimnisse  nicht  preiszugeben,  legt  die
Entgegennahme  der  Beicht  dem  Beichtvater  die
Rechtspflicht  auf,  das  Beichtgeheimnis  unverbrüchlich
  zu  bewahren.  Der  Bruch  ist  nicht  bloß
schwere  Sünde  und  Sakrileg,  sondern  auch  ein
kanonisches  Delikt.  Der  Beichtvater,  welcher  das
Beichtgeheimnis  preisgibt,  fügt,  wenn  auch  nicht
in  jedem  Fall  dem  Beichtkind,  so  doch  immer
notwendig  der  Kirche  Schaden  zu,  vergeht  sich
gegen  die  äußere  Ordnung,  die  Rechtsordnung.
Die  fractio  sigilli  berührt  daher  nicht  bloß  das
forum  internum,  sondern  in  eminenter  Weise
auch  das  korum  externum.  Wie  bei  jedem  kanonischen
  Delikt  müssen  wir  auch  hier  Tatbestand
  und  Strafe  unterscheiden.  Gerade  die
Festsetzung  bestimmter  Strafen  beweist,  daß  das
Beichtgeheimnis  nach  der  Auffassung  der  Kirche
auch  eine  Rechts  pflicht  in  sich  schließt.

a)  Der  Tatbestand  ist  vom  kanonischen  Recht
entsprechend  den  dogmatischen  Sätzen  konstruiert
worden.  Hauptgquelle  ist  der  Lateranensische  Kanon
Omnis  utriusque  sexus  (c.  12  X  5,  38).

Was  den  materiellen  Tatbestand  betrifft,  so
kommt  das  Delikt  zustande  durch  Offenbarung
einer  Sünde,  die  in  der  sakramentalen  Beicht  bekannt
  worden  ist  (peccatum  in  poenitentiali
ludicio  ..  detectum,  a.  a.  O.).  Die  Preisgabe
  des  Sündenbekenntnisses  muß  aber  mit  der
Person  des  Beichtkindes  in  Verbindung  gebracht
sein.  Daher  sagt  der  zitierte  Kanon  geradezu:
Caveat  (sacerdos),  ne  prodat  peccatorem.
  Dadurch  würde  nämlich  die  Beicht  verhaßt
  und  beschwerlich  werden.  Daraus  folgt,  daß
die  Offenbarung  des  peccatum  an  sich  den  strafbaren
  Tatbestand  nicht  begründet.  Will  daher  der
Beichtvater  den  Rat  einer  weiseren  Person  einholen,
  so  darf  er  es  tun,  aber  nur  so,  daß  er  den
Fall  darstellt,  ohne  irgendwie  die  Person
kenntlich  zu  machen  (a.  a.  O.).  Jede  Möglichkeit,
daß  der  Fall  auf  die  Person  des  Beichtkindes  be-Beichtgeheimnis.



 

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zogen  werden  könnte,  muß  nach  menschlicher  Voraussicht
  ausgeschlossen  sein.  Daher  kann  der  Beichtvater
  selbstverständlich  auch  die  Erfahrungen  des
Beichtstuhls  für  sich  in  der  Seelsorge  verwerten.
Aber  nicht  bloß  die  Offenbarung  der  gebeichteten
Sünden  gehört  zum  materiellen  Tatbestand,  sondern
  auch  die  Kundmachung  von  allem,  was  mit
dem  Sündenbekenntnis  in  wesentlichem  Zusammenhang
  steht,  so  daß  dessen  Preisgabe  auf  ein
Aufdecken  der  gebeichteten  Sünden  hinauslaufen
würde,  kurz  gesagt,  der  ganze  einheitliche  Akt  der
Beicht  steht  unter  dem  Beichtgeheimmis.  —  Das
kanonische  Recht  lehrt  (c.  2  X  1,  31),  daß  der
Beichtvater  das,  was  er  aus  der  Beicht  weiß,
non  ut  iudex  scit,  sed  ut  Deus.  Daher
kann  der  Beichtvater  von  keiner  Macht  der  Erde
befugterweise  zur  Offenbarung  gezwungen  werden,
  noch  auch  kann  irgend  jemand,  auch  der  Papst
nicht,  von  der  Pflicht  des  Beichtgeheimnisses  entbinden.
  Wünscht  das  Beichtkind,  daß  der  Beichtvater
  den  Inhalt  der  Beicht  offenbare,  so  kann
das  nur  so  geschehen,  daß  der  Inhalt  außerhalb
der  sakramentalen  Beicht  wiederholt  wird.  Dann
beruht  die  Kenntnis  des  Beichtvaters  auf  „menschlichem
  Wissen“.  Die  Frage,  ob  das  Beichtkind
dem  Beichtvater  wirksam  die  Erlaubnis  zur  Offenbarung
  der  Beicht  geben  könne,  ist  daher  zu  verneinen.
  Zu  demselben  Resultat  gelangt  man  von
einer  andern  Seite.  Die  Entgegennahme  der  Beicht
legt  dem  Beichtvater  eine  doppelte  Pflicht  auf:
eine  Pflicht  gegen  das  Beichtkind  und  eine  Pflicht
gegen  die  Kirche.  Der  Bruch  des  Beichtgeheimnisses
  ist  daher  ein  privatrechtliches  wie  ein  öffentlichrechtliches
  Delikt.  Gibt  das  Beichtkind  dem
Beichtvater  die  Erlaubnis  zur  Preisgabe  des  Sündenbekenntnisses,
  so  gilt  allerdings  der  privatrechtliche
  Satz:  Volenti  non  üit  iniuria.  Das  Delikt
  kann  nach  dieser  Seite  nicht  zustande  kommen.
  Aber  das  Beichtgeheimnis  ist  ein  Rechtsgut
im  Leben  der  Kirche,  welches  zweifellos  über  das
Interesse  des  Einzelnen  hinausgeht.  In  foro  externo
  würde  daher  stets  das  kanonische  Delikt  konsumiert
  sein,  auch  wenn  das  Beichtkind  klar  und
freiwillig  die  bewußte  Erlaubnis  gegeben  hätte.
Selbstverständlich  wird  der  Umstand  der  Erlaubniserteilung
  strafmildernd  wirken.  Wenn  ich  eine
Parallele  aus  dem  staatlichen  Strafrecht  ziehen
dürfte,  so  möchte  ich  auf  das  Sonderdelikt  der
Tötung  auf  Verlangen  (R.  St.G.B.  8  216)  hinweisen.
  Die  Pflicht  zur  Behütung  des  Beichtgeheimnisses
  ist  daher  immer  gegeben,  nicht  bloß
dann,  wenn  die  Offenbarung  zu  einem  gravamen
des  Beichtkindes  führen  würde.  Abgesehen  davon,
daß  die  Möglichkeit  eines  Schadens  für  das  Beichtkind
  ja  kaum  ganz  als  ausgeschlossen  gelten  kann,
muß  der  Beichtvater  das  Beichtgeheimnis  hüten
im  Interesse  einer  der  vitalsten  Institutionen  der
Kirche.  Dieser  öffentlichrechtliche  Gesichtspunkt
wird  oft  zu  wenig  beachtet.  —  Der  Lateranensische
  Kanon  nennt  als  Träger  des  Delikts  nur
den  sacerdos,  d.  i.  den  wirklichen  Beichtvater,