Full text : Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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Sonnenaufgang)  oder  mit  Gepäck  oder  Ladung  auch  zur  Tageszeit  betroffen
  werden  und  auf  einen  zweimaligen  Anruf?’,  wobei  der  Anrufende
sich  als  Grenzaufsichtsbeamter  zu  erkennen  gegeben  hat,  nicht  anhalten,
sich  vielmehr  einzeln  oder  sämmtlich  entfernen;  und

b)  wenn  im  Grenzbezirk  Schiffer,  welche  zur  Nachtzeit,  oder  mit
verdeckten  oder  beladenen  Schiffsgetässen  zur  Tageszeit  in  der  Fahrt  angetroffen
  werden,  auf  einen  solchen  Anruf  nicht  anhalten,  oder  nicht
wenigstens  ihre  Bereitwilligkeit  zum  Anhalten  durch  die  That  unzweideutig
  zu  erkennen  geben,  sondern  sich  vielmehr  zu  entfernen  suchen.

Der  Gebrauch  der  Schusswaffen  ist  jedoch  in  den  vorstehend  unter  a
und  b  bezeichneten  Fällen  den  Beamten  nur  dann  erlaubt,  wenn  wenigstens
zwei  von  ihnen  zur  Wahrnehmung  des  Dienstes  auf  einem  Posten  zusammen
  sind.

8  3.  Die  nach  $  13  der  Zollordnung  vom  26.  Mai  1818°®  zur  Unterstützung
  der  Grenzbesetzung  verpflichteten  Polizei-  und  Forstbeamten  sind
nur  dann,  wenn  sie  mit  den  Grenzaufsichtsbeamten  gemeinschaftlich  handeln,
in  solchem  Falle  aber  ebenso  wie  diese,  die  Waffen  zu  gebrauchen  befugt.

Von  früheren  Bestimmungen  ist  &  31  des  Reglements  vom
28.  Dezbr.  1794  —  N.-C.  1965  —  betreffend  die  Besetzung  der
Landesgrenze  von  Memel  bis  Soldau  hervorzuheben.  Darnach
war  den  Grenzjägern  die  Anwendung  der  Waffe,  jedoch  lediglich
zur  persönlichen  Nothwehr,  gestattet.

Zu  den  Grenzaufsichtsbeamten  sind  nicht  bloss  die  für  den
Grenzbewachungsdienst  bleibend  angestellten,  sondern  auch  alle
anderen  Zoll-  und  Steuerbeamten,  welche  in  Folge  besonderen
Auftrags  den  Grenzbewachungsdienst  zu  verrichten  haben,  zu  ver-?”

  Anruf.  Beim  Anruf  sind  stets  die  Worte  „Halt,  Grenzbeamte!*  zu
gebrauchen  (Instr.-Art.  XI).  Der  Anruf  der  Schiffe  ist  nach  $  12e  der  Zollordnung
  (jetzt  $  129  Abs.  4  des  Vereinszollgesetzes)  auf  Schiffe  von  weniger
als  fünf  Lasten  Tragfähigkeit  beschränkt  und  der  Gebrauch  der  Waffen  gegen
Schiffe  auf  Grenzflüssen,  d.  h.  solchen,  welche  die  Landesgrenze  bilden,  nur
dann  erlaubt,  wenn  dieselben  am  diesseitigen  Ufer  schon  angelegt  haben
oder  anzulegen  im  Begriff  sind,  und  auf  den  Ruf  der  Grenzaufsichtsbeamten
nicht  halten  bleiben,  oder  an  das  Ufer  nicht  zurückkehren  wollen  (Instr.
Art.  XV).

?®  An  Stelle  des  $  13  ist  $  20  des  Vereinszollgesetzes  vom  1.  Juli
1869  (B.-G.-Bl.  S.  317)  getreten,  welcher  bestimmt:  „Andere  Staatsbeamte,
sowie  die  Kommunalbeamten,  namentlich  die  Polizei-  und  Forstbeamten  sind
zur  Unterstützung  der  Grenzwache  verpflichtet“,