I. Europa. 124 9. Bayern.
Titel I. Von dem Könige und der Thronfolge, dann der Reichsverwesung.
$ 1. Der König ist dlas Oberhaupt des Staats, vereiniget in sich alle Rechte der
Staatsgewalt, und übt sie unter den von Ihm gegebenen in der gegenwärtigen Verfassungsurkunde
festgesetzten Bestimmungen aus.
Seine Person ist heilig und unverletzlich.
$ 2. Die Krone ist erblich in dem Mannsstamme des königlichen Hauses nach
dem Rechte der Erstgeburt, und der agnatisch-linealischen Erbfolge.
$ 3. Zur Sukzessionsfähigkeit wird eine rechtmäßige Geburt aus einer ebenbürtigen
— mit Bewilligung des Königs geschlossenen Ehe erfordert.
$ 4. Der Manusstamm hat vor den weiblichen Nachkommen den Vorzug, und
die Prinzessinnen sind von der Regierungsfolge in so lange ausgeschlossen, als in dem
königlichen Hause noch ein sukzessionsfähiger männlicher Sprosse oder ein durch
Erbverbrüderung zur Thronfolge berechtigter Prinz vorhanden ist.
$ 5. Nach gänzlicher Erlöschung des Mannsstammes und in Ermangelung einer
mit einem andern fürstlichen Hause aus dem deutschen Bunde für diesen Fall geschlossenen
Erbverbrüderung geht die Thronfolge auf die weibliche Nachkommenschaft
nach eben der Erbfolgeordnung, die für den Mannsstamm festgesetzt ist, über,
so, daß die zur Zeit des Ablebens des letzt regierenden Königs lebenden bayerischen
Prinzessinnen oder Abkömnilinge von denselben, ohne Unterschied des Geschlechtes
eben so, als wären sie Prinzen des ursprünglichen Mannsstammes des bayerischen
Hauses, nach dem Erstgeburtsrechte und der Linealerbfolgeordnung zur Thronfolge
berufen werden.
Wenn in dem regierenden neuen königlichen Hause wieder Abkömmlinge des
ersten Grades von beiderlei Geschlecht geboren werden, tritt alsdann der Vorzug des
männlichen Geschlechts vor dem weiblichen wieder ein.
8 6. Sollte die bayerische Krone nach Erlöschung des Mannsstammes an den
Regenten einer größern Monarchie gelangen, welcher seine Residenz im Königreiche
Bayern nicht nehmen könnte, oder würde, so soll dieselbe an den zweitgebornen
Prinzen dieses Hauses übergehen, und in dessen Linie sodann dieselbe Erbfolge eintreten,
wie sie oben verzeichnet ist.
Kommt aber die Krone an die Gemahlin eines auswärtigen größern Monarchen,
so wird sie zwar Königin, sie muß jedoch einen Vizekönig, der seine Residenz in der
Hauptstadt des Königreichs zu nehmen hat, ernennen, und die Krone geht nach ihrem
Ableben an ihren zweitgebornen Prinzen über.
$ 7. Die Volljährigkeit der Prinzen und Prinzessinnen des königlichen Hauses
tritt mit dem zurückgelegten achtzehnten Jahre ein.
$ 8. Die übrigen Verhältnisse der Mitglieder des königlichen Hauses richten
sich nach den Bestimmungen des pragmatischen Familiengesetzes.
$ 9. Die Reichsverwesung tritt ein:
a. während der Minderjährigkeit des Monarchen;
b. wenn derselbe an der Ausübung der Regierung auf längere Zeit verhindert ist,
und für die Verwaltung des Reichs nicht selbst Vorsorge getroffen hat, oder treffen kann.