Full text : Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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Civilrechts  auf,  eine  gleiche  Verwertung  und  systematische  Verarbeitung  des
publizistischen  Judikatenmaterials,  der  obersten  Verwaltungsentscheidungen  etc.
thut  auch  bei  uns  dringend  not.  Zumal  wenn  man  die  trostlose  Zersplitterung
  in  unseren  sogenannten  Publikationsorganen  als  zur  Zeit  unabweisliche
Konsequenz  historisch  nachwirkender  Kräfte  ansieht.

Die  verschiedenen  „Centralblätter“  aller  unserer  Reichs-  und  Landesverwaltungsressorts
  drängen  förmlich  zu  einer  gleichen  Konzentration  und
zur  juristischen  Durchdringung  des  gesamten  Rechtsstoffes..  Von  der  grossen
Reichhaltigkeit  und  vom  systematischen  Gang  des  v.  SaLısschen  Werkes  mag
die  folgende  knappe  Inhaltsskizze  Zeugnis  geben.  Die  Einleitung  behandelt
aufgetauchten  Zweifeln  gegenüber  die  Rechtsgrundsätze  über  die  Führung
des  „Namens  der  schweizerischen  Eidgenossenschaft“;  der  I.  Teil  ist  den
verfassungsrechtlichen  Grundfragen  der  schweizerischen  Eidgenossenschaft
als  Staat  und  als  Bundesstaat  gewidmet.  Die  bundesratlichen  und  bundesgerichtlichen
  Präjudizien  dieser  Abteilung  haben  Zweck  und  Kompetenz,
Interventionsrecht  des  Bundes  in  kantonalen  Angelegenheiten,  Gewährleistung
der  kantonalen  Verfassungen  durch  den  Bund  und  die  Stellung  des  Bundes
dem  Auslande  gegenüber  zum  Gegenstand.  Der  II.  Teil  zeigt  in  fein  gegliederter
  Systematik  die  Fülle  streitiger  Punkte,  die  sich  auf  die  Organisation
  des  Bundes,  die  Kompetenzsphären  der  Bundesorgane  und  die  Formen
für  die  Aeusserung  des  Staatswillens  beziehen.  Der  III.  Teil  endlich  bringt
äusserst  instruktives  Material  über  die  staatsrechtliche  Stellung  der  Individuen,
über  Erwerb  und  Verlust  des  schweizerischen  Bürgerrechtes,  über  Heimatlosigkeit,
  Fremdenpolizei  und  Stellung  der  Schweizer  im  Auslande.  Die  vorgeführte
  Kasuistik  erweitert  und  vertieft  in  dankenswertem  Masse  die  dogmatische
  Arbeit  in  allen  Teilen  des  öffentlichen  Rechts.  St.

Heinrich  Siegel,  Deutsche  Rechtsgeschiehte.  Dritte  verbesserte  und
vermehrte  Auflage.  Berlin,  Vahlen,  1895.  M.  10.—.

Im  Verlaufe  weniger  Jahre  hat  das  vorliegende  Werk  in  dreimaliger
Auflage  Zeugnis  davon  gegeben,  dass  es  volle  innere  Eignung  besitzt,  einer
unabweisbar  gewordenen  Forderung  im  Rahmen  der  deutschen  fachwissenschaftlichen
  Arbeit  Erfüllung  zu  geben.  Wie  jede  Arbeit  SıEsELs,  trägt  auch
das  Lehrbuch  den  Stempel  der  vornehmen,  dem  Ideal  zugewandten  Eigenart
des  Verfassers;  es  ist  in’  seinem  Hauptplan  wie  in  seinen  Einzelheiten  von
dem  Grundgedanken  geleitet,  dass  die  Hebung  des  wissenschaftlichen
Unterrichts  in  der  Geschichte  des  Deutschen  Staates  und  des  Deutschen
Rechts  als  hohe  Aufgabe  gelten  mag,  die  den  Einsatz  einer  vollen  Kraft
rechtfertigt  und  lohnt.  Nur  aus  diesem  Gesichtswinkel  wird  man  dem  Buche
gerecht:  es  gilt  nicht  der  konstruktiven  Detailarbeit,  nicht  der  Neuaufrollung
des  gesamten  Datenmaterials  in  überraschender  Gruppierung.  Es  gilt,  den
Blick  des  Studierenden  soweit  zu  schärfen,  dass  er  aus  den  bunten,  reich