Full text : Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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Personen  erhalten  mit  dem  Entwurfe  keinen  Anspruch  auf  eine
neue  Hauptverhandlung.  Eine  solche  haben  auch  die  Richter
1892  für  unwünschenswert  erachtet,  und  man  scheint  allgemein
darüber  einig  zu  sein,  dass  das  Berufungsgericht  allerhöchstens  die
Befugnis  erhalten  könnte,  die  in  der  Vorinstanz  ermittelten  Thatsachen
  nochmals  zu  prüfen.  Es  lässt  sich  nicht  verkennen,  dass
es  gegen  den  Entwurf  spricht,  dass  er  kein  Berufungsgericht  in
der  gewöhnlichen  Bedeutung  dieses  Wortes  in  Aussicht  nimmt.
Des  weiteren  wird  wohl  mit  Recht  darauf  hingewiesen,  dass  eine
nochmalige  Prüfung  der  in  der  ersten  Instanz  festgestellten  Thatsachen
  das  Gefühl  der  Verantwortlichkeit  bei  den  Geschworenen
abschwächen  wird.  Wie  dem  auch  sein  mag,  es  ist  dies  ein  Punkt,
welcher  weiterer  Erwägung  wert  ist.  Einverständnis  scheint  darüber
  zu  herrschen,  dass  eine  gleichmässigere  Strafzumessung  anzustreben
  ist.  Der  Entwurf  sieht  zu  diesem  Ende  ein  Revisionsverfahren
  vor,  welches  von  dem  Verurteilten  oder  von  dem
Attorney-General  einzuleiten  ist.  Es  lässt  sich  nicht  wegleugnen,
dass  die  Strafzumessung  zur  Zeit  oft  recht  ungleichmässig  geschieht.
  Persönliche  Ansichten  werden  sich  freilich  nicht  vollständig
  beseitigen  lassen.  Immerhin  ist  es  wünschenswert,  dass
wir  zu  bestimmten  Strafzumessungsregeln  gelangen.  Man  dürfte
daher  mit  Recht  erwarten  können,  dass  ein  Revisionsgericht  der
im  Entwurfe  in  Aussicht  genommenen  Art  praktischen  Wert
haben  wird,  falls  es  die  Strafzumessung  einheitlicher  gestaltet.
Eine  Befugnis,  die  in  der  Unterinstanz  zugemessene  Strafe  zu
erhöhen,  wird  dem  Berufungsgericht  allerdings  nicht  gegeben  werden
  können,  wenn  auch  das  Fehlen  einer  derartigen  Befugnis  die
Herbeiführung  einer  einheitlichen  Strafzumessung  beträchtlich  erschweren
  wird.  Der  Entwurf  beabsichtigt  sodann,  dem  Home
Secretary  seine  verantwortliche  Stellung  zu  erleichtern.  Kapitalverbrechen
  fallen  indessen  nicht  unter  den  Entwurf,  und  im  übrigen
  ist  die  Erleichterung  jedenfalls  nur  eine  indirekte.  Man
sollte  auch  im  Auge  behalten,  dass  nach  der  Bestätigung  eines