Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XX. Band. (20)

Zuständigkeit  bei  Dienstbotenverlassenschaft  395

LXNI.

Zuständigkeit  zur  Behandlung  von  Dienstb  lassenschaft
Rücksichtnahme  auf  die  besonderen  suerte  des  gegebenen
Falles

(Vol.  Bd.  XVIII,  S.  249).

Franziska  E.  aus  Landshut  war  bereits  im
Jahre  1823  bei  der  k.  Polizeidirektion  München  in
das  Gesinde-Register  eingetragen,  und  hatte  sich  seit
dieser  Zeit  bis  zu  ihrem  im  Jahre  1854  erfolgten
Ableben  in  München  aufgehalten.  Ueber  die  Behandlung
  ihrer  Verlassenschaft  entstand  zwischen  den
Kreis=  und  Stadtgerichten  München  und  Landshut
ein  negativer  Kompetenzkonflikt,  indem  jenes  seine
Zuständigkeit  ablehnte,  weil  die  Erblasserin  nur  in
der  Eigenschaft  eines  Dienstboten  in  München  sich
aufgehalten,  in  Landshut  aber  das  Heimathsrecht
gehabt  habe;  das  Kreis=  und  Stadtgericht  Landshut
aber  seine  Zuständigkeit  verneinte,  weil  die  Verstorbene
  das  Heimathsrecht  in  Landshut  nach  der
Erklärung  des  dortigen  Magistrats  nicht  mehr  gehabt
babe  ud  schon  vor  30  Jahren  von  dort  weggezoen

  sei

8  Durch  oberstrichterliches  Erkenntniß  vom  14.  April
1855  (UB.  Nr.  59)  wurde  der  Kompetenzkonflikt
dahin  entschieden,  daß  das  Kreis=  und  Stadtgericht
München  l.  d.  Isar  die  zuständige  Verlassenschaftsbehörde
  sei.

Die  Gründe  enthalten  Folgendes:

„Der  Umstand,  daß  Jemand  an  einem  Orte
als  Dienstbote  sein  Fortkommen  sucht,  schließt  für
ihn  an  und  für  sich  die  Möglichkeit  nicht  aus,  daselbst
  das  Domizil  zu  erwerben,  auch  abgesehen  davon,
  daß  nach  GO.  I.  9.  14.  Dienstboten  den  Gerichtsstand
  ihres  Dienstherrn  in  so  ferne  haben,  daß
der  Ort  ihres  Dienstes  auch  als  ihr  Wohnort  anzu-