Zuständigkeit bei Dienstbotenverlassenschaft 395
LXNI.
Zuständigkeit zur Behandlung von Dienstb lassenschaft
Rücksichtnahme auf die besonderen suerte des gegebenen
Falles
(Vol. Bd. XVIII, S. 249).
Franziska E. aus Landshut war bereits im
Jahre 1823 bei der k. Polizeidirektion München in
das Gesinde-Register eingetragen, und hatte sich seit
dieser Zeit bis zu ihrem im Jahre 1854 erfolgten
Ableben in München aufgehalten. Ueber die Behandlung
ihrer Verlassenschaft entstand zwischen den
Kreis= und Stadtgerichten München und Landshut
ein negativer Kompetenzkonflikt, indem jenes seine
Zuständigkeit ablehnte, weil die Erblasserin nur in
der Eigenschaft eines Dienstboten in München sich
aufgehalten, in Landshut aber das Heimathsrecht
gehabt habe; das Kreis= und Stadtgericht Landshut
aber seine Zuständigkeit verneinte, weil die Verstorbene
das Heimathsrecht in Landshut nach der
Erklärung des dortigen Magistrats nicht mehr gehabt
babe ud schon vor 30 Jahren von dort weggezoen
sei
8 Durch oberstrichterliches Erkenntniß vom 14. April
1855 (UB. Nr. 59) wurde der Kompetenzkonflikt
dahin entschieden, daß das Kreis= und Stadtgericht
München l. d. Isar die zuständige Verlassenschaftsbehörde
sei.
Die Gründe enthalten Folgendes:
„Der Umstand, daß Jemand an einem Orte
als Dienstbote sein Fortkommen sucht, schließt für
ihn an und für sich die Möglichkeit nicht aus, daselbst
das Domizil zu erwerben, auch abgesehen davon,
daß nach GO. I. 9. 14. Dienstboten den Gerichtsstand
ihres Dienstherrn in so ferne haben, daß
der Ort ihres Dienstes auch als ihr Wohnort anzu-