Full text : Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

—  16  —

werthen  Ausführungen  über  das  nach  Ansicht  Wach’s  in  zu  weitem  Umfange  zulässige
  „rorbereitende  Verfahren“  (instruction  par  eEcrit),  welches  im  neuen
österreichischen  Prozesse  nicht  nur  für  die  sogenannten  Punktensachen  (komplizirte
  Rechnungs-,  Bauprozesse  und  dergl.),  sondern  auch  in  den  Fällen
vielfältigen  thatsächlichen  Vorbringens,  sowie  zum  Zwecke  einer  antizipirten
Beweisaufnahme  (neben  der  Beweisaufnahme  zum  ewigen  Gedächtnisse)  Anwendung
  findet.  Gerade  in  dieser  Beziehung  obwalten  gegen  den  reformirten
österreichischen  Prozess  allerdings  wesentliche  Bedenken,  welchen  freilich  am
besten  und  wirksamsten  durch  eine  vernünftige  Praxis  abzuhelfen  sein  wird.
Denn  ein  Zwang  zur  Einleitung  dieses  vorbereitenden  Protokollarverfahrens
besteht  nicht;  dem  richterlichen  Ermessen  ist  auch  in  dieser  Beziehung
freier  Spielraum  gewährt.  —  Die  Ausführungen  Waca’s  über  die  Protokollirung
  und  über  die  Berufung  stehen  in  inniger  Wechselbeziehung  zu  einander.
  WacH  bekämpft  vor  Allem  das  vom  Österreichischen  Gesetze  adoptirte
System  der  gemeinrechtlichen  Berufung  als  Nachprüfung  des  Verfahrens
erster  Instanz  auf  Grund  des  in  erster  Instanz  zu  Tage  geförderten  Prozessstoffes
  und  setzt  sich  entschieden  für  die  volle  Berufung  als  novum  judicium,
als  völlig  neue  durch  keine  Schranken  eingeengte  Durchführung  des  ganzen
Prozesses  in  der  Berufungsinstanz  ein.  Im  Zusammenhang  damit  spricht
sich  WacH  gegen  die  fortlaufende  genaue  Protokollirung  des  Verhandlungsinhaltes
  der  ersten  Instanz  aus  —  welche  nur  dazu  dient,  um  für  den  Fall
der  Berufung  ein  Substrat  der  richterlichen  Ueberprüfung  bei  der  Hand  zu
haben  —  und  empfiehlt  an  Stelle  des  im  Protokolle  niedergelegten  Gerichtszeugnisses
  den  erst  im  Stadium  der  Urtheilsschöpfung  zu  Stande  kommenden
Thatbestand  des  Urtheils.  —  Was  das  Versäumnissverfahren  anbelangt,
so  wünscht  WacH  an  Stelle  des  vom  österreichischen  Gesetze  beibehaltenen  gemeinrechtlichen
  Systems  der  Wiedereinsetzung  ex  justa  causa  die  Einführung
des  französischen  und  deutschen  Systems  des  —  voraussetzungslosen  —  Einspruches,
  durch  welchen  das  Versäumnissurtheil  —  ohne  Nachweisung  einer
justa  causa  der  Versäumung  —  über  einfache  Erklärung  des  Contumax  ausser
Kraft  tritt  und  ein  neues  Verfahren  herbeigeführt  wird.  —  Wacha  ist  indessen
weit  entfernt,  diese  seine  Bedenken  als  Lebensfragen  für  den  neuen  österreichischen
  Reformprozess  hinzustellen;  und  in  der  That,  es  lässt  sich  nicht
leugnen,  dass  bei  aller  Anerkennung  der  objektiven  Richtigkeit  der  betreffenden
  Ausführungen  die  Gesetzgebung  in  Oesterreich  gerade  in  diesen
Punkten  sich  nicht  allzuweit  von  dem  bisherigen  Systeme  entfernen  wollte
und  durfte.  In  Oesterreich  handelte  es  sich  darum,  zunächst  die  allerwesentlichsten
  Uebelstände  des  alten  Verfahrens  zu  beseitigen,  und  dieser
Zweck  ist  durch  das  neue  Gesetz  erreicht.  Es  ist  aber  dadurch  noch  keine
definitive,  für  alle  Zukunft  unabänderliche  Reform  geschaffen  worden;  vielmehr
  unterliegt  es  keinem  Zweifel,  dass  über  kurz  oder  lang  ein  neuer  Schritt
auf  diesem  Gebiete  wird  gemacht  werden  müssen,  und  bei  diesem  Anlasse
werden  dann  die  bei  dem  ersten,  zögernden  Schritte  aus  dem  alten  System