Full text : Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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Verletzung  des  ersteren  sich  auf  den  einzelnen  Fall,  so  tritt  allerdings
  die  Uebertretung  des  höheren  Rechtssatzes  so  sehr  in  den
Hintergrund,  dass  wir  sie  unbeachtet  lassen  können.  Dies  ändert
sich  aber,  wenn  gegen  die  abgeleitete  Regel  grundsätzlicher  Widerspruch
  erhoben  wird.  Hier  liegt  allerdings  auch  eine  Rechtswidrigkeit
  vor,  aber  nicht,  wie  BIERLING  (S.  135—36)  annimmt,
gegen  die  untergeordnete  Vorschrift,  sondern  in  erster  Linie  eine
Uebertretung  des  höheren  Grundsatzes,  weil  der  Wille  mit  sich
selbst  in  Widerspruch  getreten  ist.  Dass  ein  solcher  Zwiespalt
vorkommen  könne,  erkennt  BIERLING  (S.  118)  für  den  Fall  an,
dass  es  sich  um  Normen  zweiter  Ordnung  handelt.  Es  liegt  aber
kein  zwingender  Grund  vor,  die  Möglichkeit  einer  solchen  Gestaltung
  hierauf  zu  beschränken,  und  dann  muss  man  auch  zugeben,
dass  ein  wirkliches  Aufhören  der  Anerkennung  eines  subordinirten
Rechtssatzes  bei  gleichzeitiger  Anerkennung  des  superordinirten
denkbar  ist.  Daher  dürfen  —  immer  unter  der  Voraussetzung,
dass  Rechtssätze  nur  für  die  Anerkennenden  verbindlich  sind  —
die  Rechtsfolgen,  die  in  der  erlassenen  Vorschrift  niederer  Ordnung
  an  den  Ungehorsam  geknüpft  sind,  hier  nicht  zur  Ausführung.
  gebracht  werden.  Das  Zuwiderhandeln  gegen  den  höheren
Grundsatz,  d.  h.  dessen  Nichtanerkennung,  ist  aber  regelmässig
nicht  unter  Strafe  gestellt.  Dagegen  wird  im  wirklichen  Leben,
abweichend  von  den  Folgerungen,  zu  denen  wir  meines  Erachtens
vom  BIERLINnG’schen  Standpunkte  aus  gelangen  müssen,  einfach
die  untergeordnete  Vorschrift  dem  Widerstrebenden  gegenüber
angewendet.  Es  dürfte  somit  die  Zurückführung  der  verpflichtenden
  Kraft  der  Rechtsnormen  auf  die  ihnen  zu  Theil  gewordene
Anerkennung  der  Staatsangehörigen  mit  der  Natur  der  in  den
bestehenden  Gemeinwesen  zugelassenen  und  aufrechterhaltenen
Ordnung  in  Widerspruch  stehen.

Neben  dem  Wollen  der  Uebertretung  im  einzelnen  Falle
kann  der  Wunsch,  die  Norm  möge  im  Allgemeinen  in  Geltung
bleiben,  sehr  wohl  bestehen.  Insoferne  erscheint  die  Uebertretung