Full text : Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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streit  mit  den  Anforderungen  der  Sittlichkeit  oder  der  Vernunft
befindlich  erschienen.  Alsdann  müssten  sie  ebenso  wie  eine  entsprechende
  partikuläre  Uebung  verworfen  werden®®,.

IV.

Nach  der  herrschenden  Auffassung  hat  der  Richter  nur  die
Aufgabe,  das  geltende  Recht  auf  die  ihm  von  den  Parteien
unterbreiteten  Thatbestände  anzuwenden,  ist  aber  nicht  befugt
  selber  Recht  zu  schaffen.  Einen  abweichenden  Standpunkt
  nimmt  BüLow  (Gesetz  und  Richteramt)  ein,  indem  er
davon  ausgeht,  dass  die  Rechtsordnung  den  Zweck  habe,  die
einzelnen  Lebensverhältnisse  zu  bestimmen.  Dies  könne  nicht
durch  allgemeine  gesetzliche  Vorschriften  allein  geschehen,  denn
der  Gesetzgeber  sei  auf  eine,  wenn  auch  grosse,  Zahl  gewöhnlicher
  typischer  Rechtsfälle  angewiesen  und  müsse  Vieles  und
Wichtiges  der  selbständigen,  genauer  und  bestimmter  in’s  Einzelne
eindringenden  Rechtsordnungsarbeit  des  Richteramtes  überlassen.
Die  Macht  des  Richters  reiche  allerdings  nicht  über  das  einzelne
abzuurtheilende  Rechtsverhältniss  hinaus,  aber  dennoch  müssten
seine  Bestimmungen  als  Recht  ordnende  Akte  der  Staatsgewalt
angesehen  werden,  da  es  unrichtig  sei,  auch  für  das  nichtgesetzliche
  Recht  die  Eigenschaft  der  Beständigkeit  und  Allgemeingültigkeit
  zu  verlangen.  Das  Gesetz  vermöge  gar  nicht  unmittelbar
  Recht  zu  schaffen,  sondern  sei  nur  ein  Versuch  zur  Bewirkung
einer  rechtlichen  Ordnung.  In  ihm  komme  der  Recht  ordnende
Wille  der  Staatsgewalt  noch  nicht  zum  Abschluss,  vollendet  trete
er  erst  in  den  richterlichen  Rechtssprüchen  heraus.

Hierbei  scheint  mir  aber  auf  den  Ausdruck  Rechtsordnung
ein  zu  grosses  Gewicht  gelegt  zu  sein.  Gewöhnlich  will  man
durch  seinen  Gebrauch  nur  andeuten,  dass  das  Recht  bestimmt
ist,  ordnend  auf  die  Lebensverhältnisse  einzuwirken,  mögen  daneben

 

55  Vgl.  auch  REGELSBERGER,  Pandekten  I  $  20  unter  IV.