Full text : Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

gung  eines  subjektiven  Rechts“  auffassen,  in  der  unlauteren  Konkurrenz
  also  die  Verletzung  dieses  Rechtes  sehen  könnte.  Denn
dann  würde  nicht  der  zweite,  sondern  der  erste  Absatz  des
S  823,  der  von  widerrechtlicher  Verletzung  fremder
Rechte  im  subjektiven  Sinne  redet,  auf  jene  Anwendung  finden.
Ihm  aber  einen  absoluten,  weitergehende  Bestimmungen  der  Spezialgesetze
  ausschliessenden  Charakter  beizulegen,  dafür  spricht
schlechthin  nichts,  ja  die  Bemerkungen  der  Motive  zum  Entwurf
  I  Bd.  II  S.  746  bekunden,  wenn  sie  auch  natürlich  nicht
ohne  weiteres  massgebend  sind,  immerhin  eine  geradezu  entgegengesetzte
  Auffassung  des  Gesetzgebers,  siehe  auch  die  Vorbemerkungen
  von  ACHILLES  und  FIsCHER-HENLE  zum  Abschnitt  über
unerlaubte  Handlungen.

Es  kann  mir  nicht  einfallen,  über  die  Möglichkeit  einer
solchen  Auffassung  des  unlauteren  Wettbewerbes  hier  mit  kurzen
Worten  absprechen  zu  wollen.  Ich  gebe  sogar  zu,  dass  die  weite
Fassung  des  Abs.  1,  der  auch  das  Leben,  Freiheit  und  Gesundheit,
  als  „Rechte“  geradezu  bezeichnet  oder  sie  doch  zum  mindesten
  mit  solchen  zusammenstellt,  dafür  eine  nicht  zu  unterschätzende
  Stütze  bietet.  Aber  zweifelhaft  ist  und  bleibt  die  Sache,
und  man  wird  Diejenigen  schwer  widerlegen  können,  die  mit  SCHMID
im  Wettbewerbs-Gesetze  nur  ein  dem  Schutze  eines  Andern  dienendes
  Gesetz  im  Sinne  von  Abs.  2  sehen.

Aber  nötigt  denn  solche  Auffassung  zu  der  von  ihrem  Vertreter
  daraus  gezogenen  Folgerung?  Ich  glaube  kaum.  Freilich
schränkt  der  Abs.  2,  und  zwar  in  absoluter,  keiner  älteren
Spezialnorm  in  dieser  Hinsicht  noch  Raum  lassenden  Weise,  die
Ersatzpflicht  auf  den  Fall  des  Verschuldens  ein,  soweit  ein  Verstoss
gegen  das  fragliche  Gesetz  auch  ohne  dies  möglich  ist.  Aber
nicht  ist  damit  gesagt,  dass  die  Ersatzpflicht  auch  dann  ebenmässig
  sollte  eingeschränkt  werden,  wenn  nach  den  bisherigen
Arbeit  „Das  Gesetz  zur  Bekämpfung  des  unlauteren  Wettbewerbes“,  Leipzig

1896,  S.  6,  18.
„F