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verpflichtet würde. BERING nimmt allerdings weiter noch an,
jede Niveauveränderung könne nur durch neue Fluchtlinienfestsetzung
angeordnet werden, welche Entschädigungsverpflichtung
nach sich ziehe; selbst die Wegepolizei könne nur die neue
Fluchtlinienfestsetzung verlangen; bestehe sie aber auf sofortiger
Ausführung „der durch die neue Fluchtlinienfestsetzung bedingten
Niveauveränderung“, so bleibe doch für den Baupflichtigen die
Schadenersatzpflicht bestehen! (S. 27). Eine starre Verbindung
der Höhenlage mit der Fluchtlinie ist aber nicht ausgesprochen. Die
Angabe hat den Zweck, Entwässerung und Anschluss der
Strassen untereinander zu sichern. Eine Veränderung ist
dabei nicht ausgeschlossen. Niveauveränderung und Fluchtlinienänderung
deckt sich also durchaus nicht immer. Die Ansicht, dass
die Befugnisse der Polizei durch das im Wesentlichen wirthschaftliche
Interessen verfolgende Fluchtliniengesetz so beschränkt seien,
wie BERInG annimmt, wird wohl nicht zu allgemeiner Annahme
gelangen. Fällt aber die Begründung des Anspruchs aus dem
Fluchtliniengesetze, so entfällt auch die gleichmässige Behandlung
des Anspruchs in der gesammten Monarchie, zumal das Ges. vom
11. Mai 1842 nur prozessualen Charakter hat.
Da nach noch geltenden Auffassungen der Anspruch der
Anlieger als auf dem Privatrechte beruhend angesehen, auch die
Verfügung über das Strasseneigenthum hier und da als ein privatrechtlicher
Verwaltungsakt betrachtet wird, so können Konflikte
bei Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs entstehen.
(S. darüber LÖBELL S. 46—53.) Jedenfalls, zumal auch im Hinblick
auf die bedauerliche Differenz in der Behandlung der gleichen
Frage in den verschiedenen Rechtsgebieten, empfiehlt sich baldige
gesetzliche Regelung der Materie. — Unseres Erachtens genügt
die Einführung der Kabinetsordre von 1831 in die gemeinrechtlichen
Landestheile.