Metadata : Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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verpflichtet  würde.  BERING  nimmt  allerdings  weiter  noch  an,
jede  Niveauveränderung  könne  nur  durch  neue  Fluchtlinienfestsetzung
  angeordnet  werden,  welche  Entschädigungsverpflichtung
nach  sich  ziehe;  selbst  die  Wegepolizei  könne  nur  die  neue
Fluchtlinienfestsetzung  verlangen;  bestehe  sie  aber  auf  sofortiger
Ausführung  „der  durch  die  neue  Fluchtlinienfestsetzung  bedingten
Niveauveränderung“,  so  bleibe  doch  für  den  Baupflichtigen  die
Schadenersatzpflicht  bestehen!  (S.  27).  Eine  starre  Verbindung
der  Höhenlage  mit  der  Fluchtlinie  ist  aber  nicht  ausgesprochen.  Die
Angabe  hat  den  Zweck,  Entwässerung  und  Anschluss  der
Strassen  untereinander  zu  sichern.  Eine  Veränderung  ist
dabei  nicht  ausgeschlossen.  Niveauveränderung  und  Fluchtlinienänderung
  deckt  sich  also  durchaus  nicht  immer.  Die  Ansicht,  dass
die  Befugnisse  der  Polizei  durch  das  im  Wesentlichen  wirthschaftliche
  Interessen  verfolgende  Fluchtliniengesetz  so  beschränkt  seien,
wie  BERInG  annimmt,  wird  wohl  nicht  zu  allgemeiner  Annahme
gelangen.  Fällt  aber  die  Begründung  des  Anspruchs  aus  dem
Fluchtliniengesetze,  so  entfällt  auch  die  gleichmässige  Behandlung
des  Anspruchs  in  der  gesammten  Monarchie,  zumal  das  Ges.  vom
11.  Mai  1842  nur  prozessualen  Charakter  hat.

Da  nach  noch  geltenden  Auffassungen  der  Anspruch  der
Anlieger  als  auf  dem  Privatrechte  beruhend  angesehen,  auch  die
Verfügung  über  das  Strasseneigenthum  hier  und  da  als  ein  privatrechtlicher
  Verwaltungsakt  betrachtet  wird,  so  können  Konflikte
  bei  Einführung  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  entstehen.
(S.  darüber  LÖBELL  S.  46—53.)  Jedenfalls,  zumal  auch  im  Hinblick
  auf  die  bedauerliche  Differenz  in  der  Behandlung  der  gleichen
Frage  in  den  verschiedenen  Rechtsgebieten,  empfiehlt  sich  baldige
gesetzliche  Regelung  der  Materie.  —  Unseres  Erachtens  genügt
die  Einführung  der  Kabinetsordre  von  1831  in  die  gemeinrechtlichen
  Landestheile.