Volltext : Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

-—-  1  --Oder

  ist  nach  SEYDEL’s  Ansicht  der  Bundesrath  des  Deutschen
Reiches  blos  ein  Gesandtenkongress  ?

Ebensowenig  durchschlagend  scheint  mir  aber  der  Einwand
SEYDEL’s  betreffend  das  Prüfungsrecht  der  ersten  Kammern  hinsichtlich
  der  Legitimation  ihrer  Mitglieder  zu  sein.  Dass  in  den  Fällen,
in  denen  die  Mitgliedschaft  auf  Innehabung  eines  bestimmten
Grundbesitzes  beruht,  in  dem  Legitimationsprüfungsrecht,  wie
SEYDEL  sagt,  „doch  nicht  die  Befugniss  liegt,  den  Streit  über  die
Erbfolge  in  diesen  Grundbesitz  zu  entscheiden“  hat  darin  seinen
Grund,  dass  gesetzlich  bestimmte  Gerichte  zur  Entscheidung  von
Erbschaftsstreitigkeiten  zuständig  sind,  und  dass  es  ein  Uebergriff
  in  die  Zuständigkeit  der  betreffenden  Gerichte  wäre,  wenn
die  erste  Kammer  über  eine  Erbschaftsfrage  entscheiden  wollte.
Demzufolge  wird  keine  erste  Kammer  Jemand,  der  in  Anspruch
nimmt,  wegen  Innehabung  eines  bestimmten  Grundbesitzes  Sitz
und  Stimme  darin  zu  haben,  blos  auf  Grund  seiner  eigenen  Angabe,
  er  sei  Inhaber,  zulassen,  sondern  sie  wird  darüber  einen
Ausweis  —  Erbeslegitimationsattest,  Nachweis,  dass  der  Betreffende
  im  Grundbuche  als  Eigenthümer  eingetragen  ist  etc.
—  verlangen,  oder  den  Ausgang  eines  etwaigen  über  die  Erbfolge
  in  den  betreffenden  Grundbesitz  vor  dem  zuständigen  Gerichte
  schwebenden  Prozesses  abwarten.  Andererseits  kann  meines
Erachtens  gar  nicht  zweifelhaft  sein,  dass,  wenn  Zustände  derart
denkbar  wären,  dass  eine  erste  Kammer  vorhanden  ist,  bei  der
die  Mitgliedschaft  an  die  Innehabung  eines  bestimmten  Grundbesitzes
  geknüpft  ist,  dass  aber  gar  keine  Instanz  vorhanden  ist,
welche  darüber  entscheidet,  wer  zur  Innehabung  dieses  Grundbesitzes
  berechtigt  ist,  dann  diese  erste  Kammer,  wenn  sie  ein
Legitimationsprüfungsrecht  hat,  auch  die  Frage  zu  entscheiden
hätte,  wer  berechtigter  Inhaber  des  betreffenden  Grundbesitzes  ist.

Oder  sollte  in  einem  solchen  Falle  nach  SEYDEL  auch  der
Besitzstand  entscheiden?  Das  würde  doch  nichts  anderes  heissen
als:  Gewalt  soll  vor  Recht  gehen.  Die  ersten  Kammern  haben