Full text : Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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Abs.  3:  „Wenn  ein  Angeschuldigter*“  einen  Verteidiger
noch  nicht  gewählt  hat,  „ist“  ein-solcher  von  Amts  wegen  zu
bestellen,  sobald  die  in  $  199  vorgeschriebene  Aufforderung
stattgefunden  hat.

8  144.
Abs.  2  fällt  fort.

3.  Rechtsanwaltsordnung.
SS  4c$$,
„Das  Amt  des  Notars  ist  mit  der  Ausübung  der  Rechtsanwaltschaft
  unvereinbar.  ,
Ausnahmsweise  können  jedoch  im  Bedürfnissfalle  Notare

bei  dem  Amtsgericht  ihres  Wohnsitzes  zur  Rechtsanwaltschaft
auf  Widerruf  zugelassen  werden.“

8  >.

Ziff.  1—3  unverändert.

Zu  Ziff.  4:  „Als  unvereinbar  mit  dem  Beruf  des  Rechtsanwalts
  sind:  Fremde  Vermögens-  und  Massenverwaltungen  jeder
Art,  der  gewerbsmässige  An-  und  Verkauf  von  Gütern,  Vermittelung
  von  Darlehen,  Erbschaftsregulierungen,  Arrangements
mit  Gläubigern  und  Liquidationen  anzusehen.  Diese  Bestimmung
findet  auf  zur  Rechtsanwaltschaft  zugelassene  Notare  keine  Anwendung.“


8  26.

Abs.  1  unverändert.

Abs.  2:  „Diese  Bestimmungen  finden  auf  zur  Rechtanwaltschaft
  zugelassene  Notare  keine  Anwendung.  Dieselben  können
nur  vor  den  Anıtsgerichten  ihres  Wohnorts  in  den  Abs.  1  angeführten
  Rechtsstreitigkeiten  auftreten.“

8  27.
Wie  Archiv  XI,  41.

ee  $  4  a  u.  b,  siehe  Archiv  XI,  39.