Full text : Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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inland,  Reichsausland  oder  Zollausland  gemeint  sei.  In  der
Regel  freilich  wird,  wo  es  sich  um  den  spezifischen  Zollverkehr
handelt,  der  Ausdruck  „Vereinsgebiet“  und  „Vereinsausland“  im
Sinne  von  Zollgebiet  und  Zollausland  zu  verstehen  sein®!.  Die
gleiche  Vermuthung  wird  zutreffen,  so  oft  in  Zollgesetzen  von
„Inland“  und  „Ausland“  die  Rede  ist.  Sonach  wird  z.  B.  die
in  $  92  V.-Z.-G.  vorgesehene  Abfertigungserleichterung  für  „vom
Auslande  eingehende  Reisende“  auch  auf  den  Personenverkehr
über  die  Grenze  gegen  Zollausschlüsse  und  freie  Niederlagen  anwendbar
  sein”.  In  $  117  V.-Z.-G.  wird  von  „inländischen
Strandgütern*  im  Sinne  von  Gütern  zollinländischen  Ursprungs
gehandelt®?.  Diese  Bestimmung  sowie  diejenige  des  $  82  V.-2.-G.
ist  nur  von  Strandgütern  zu  verstehen,  die  an  den  Küsten  des
deutschen  Zollgebiets  —  mithin  unter  Ausschluss  der  Küste
von  Helgoland  —  geborgen  sind  ®*,  wie  auch  die  der  deutschen
Küstenfischerei  und  bedingungsweise  gewissen  Produkten  der
deutschen  Hochseefischerei  gewährte  Zolltreiheit?®  der  Fischerei
an  der  Helgoländer  Küste  beziehentlich  dem  Fange  Helgoländer
Schiffe  nicht  zukommt  ®®,

9ı  Vgl.  z.B.  88  7,  16,  17,  108,  I11ff.  V.-2.-G.;  dagegen  wird  in  Ziff.  19
der  Anweisung  zur  Ausführung  des  Vereinszollgesetzes  von  „vereinsländischem
  Hafen“  meines  Erachtens  im  Sinne  von  deutschem  Hafen,
nicht  im  Gegensatze  zu  Freihäfen  gesprochen.

92  TJjeber  den  Begriff  des  Reisenden  gehen  die  Ansichten  auseinander:
vgl.  HAvEnstem  a.  a.  O.  $  21  Anm.  5;  LöBE  a.  a.  0.  8136  Anm.  19  S.  84,
85;  WIESINGER  a.  a.  O.  $  21  lit.  e,  $  92a.

93  Zirkularverfügung  des  Preuss.  Finanzministeriums  vom  23.  Dez.
1869  Ziff.  10  (Preuss.  Centralblatt  von  1870  S.  16).

%  Anweisung  zur  Ausführung  des  Vereinszollgesetzes  Ziff.  19.

%  Vgl.  die  Bundesrathsbestimmungen  vom  6.  Mai  1874,
v.  Aursess-WiEsinsErR  a.  a.  O.  S.  97.

%  Nach  der  Nationalität  des  Zollpfichtigen  fragt  das  deutsche  Zollrecht
  im  Allgemeinen  nicht.  Schon  die  dingliche  Natur  der  Zollpflicht  bringt
es  mit  sich,  dass  sie  Ausländer  wie  Inländer  in  der  Regel  gleichmässig
treffen  wird  (vgl.  Taümmer  e.  a.  OÖ.  S.  375).  Eine  singuläre  Privilegirung
von  Ausländern  enthält  die  Bestimmung  in  $  5  Ziff.  2  des  Zolltarifgenetzes