Full text : Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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Benennung  der  Gegenstände.

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Talg  (eingeschmolzenes  Thierfett)  .............  ...........................

Theer,  Daggert,  gemeines  Pechggg.

DTöpferthon  und  Topferwaaren:
a)  Töpferthon  für  Pochellanfabriken  (Porzellanerhe  ............

b)  Gemeine  Toͤpferwaaren  ELIXIID

c)  Einfarbiges  oder  weißes  Fayence  oder  Steingut,  irdene  Pfeifen................
d)  Bemaltes,  bedrucktes,  vergoldetes  oder  versilbertes  Fayence  oder  Steingut  .........
e)  Porzellan,  weße  .  ..
f)  Porzellan,  farbiges  und  weißes  mit  farbigen  Srreifen,  auch  dergleichen  mit  Malerei
oder  Vergollndndnngngagagaaa
Fayence,,  Steingut  und  anderes  Erdgeschirr  ,  auch  weißes  Porzellan  und  Enal,
in  Verbindung  mit  unedlen  Metallen.
h)  Dergleichen  in  Verbindung  mie  Gold,  Silber,  Platina,  Semilor  und  andern  feinen
Metallgemischen,  ingleichen  alles  uͤbrige  Porielan  in  Verbindung  mie  edlen  oder  unedlen

  Metallen.  .

Vieh:
a)  Pferde,  Maulesel,  Maulthiere,  Esel...........  ·.........  -..................
b)OchsenundStiere.».»....  .........................  ........  ......  ...

Anmerk.  Pferde  und  andere  vorgenannte  Thiere  sind  steuerfrei,  wenn  aus  dem  Gebrauche,  der.  von  ihnen
beim  Eingange  gemacht  wird,  überzeugend  hervorgeht,  daß  sie  als  Zug=  oder  Lastthiere  zum
Angespann  eines  Reise=  oder  Frachtwagens  gehören,  oder  zum  Waarentragen  dienen,  oder  die
Hferde  von  Reisenden  zu  ihrem  Fortkommen  geritten  werden  müssen.

Fohlen,  welche  der  Mutter  folgen,  gehen  frei  ein.

e)  Schweine  (ausgenommen  Spanmferkeh),
1)  gemästteeee  ...............  »..........  -..
2)magere........  ......  .............  ..  ...