Full text : Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

ordnungen  davon  so  wenig  ein  Stück  herausreissen  wie  von  einer
Landstrasse  oder  einem  Festungswerk.

Es  mangelt  für  diese  Auffassung  in  der  französischen  Rechtswissenschaft
  und  Rechtsprechung  nicht  an  Belegen.  Sie  scheint
dort  einfach  die  herrschende  zu  sein!.  In  Deutschland  wären
auch  ausserhalb  des  französischen  Rechtsgebietes  zahlreiche  Zeugnisse
  dafür  aufzuweisen?  Das  Reichsgericht  hat  sich  in  dem

!  SERRIGNY,  Competence  administrative  Il  n.  922,  928;  Kass.-Hof
13.  Febr.  1882  (Grandpre),  Sırzy,  Recueil  1884  Bd.  I  S.  152;  Komp.-Konfl.-Hof
  vom  2.  Febr.  1859  (Flotard  c.  P.  L.M.  Eisenbahn),  DarıLoz  1859  S.  262.
Insbesondere  Appell.-Hof  Limoges  2.  Juli  1882  (Terruson),  Sırzy,  Recueil
1863  II  S.  35:  Die  ÖOrleans-Eisenbahn  hatte  irrthümlich  einen  Privatweg
unterdrückt  und  in  ihren  Bahnkörper  einbezogen,  während  doch  für  einen
solchen  Privatweg  die  Genehmigung  des  Planes  durch  den  Minister  die  von
uns  näher  besprochene  Wirkung  nicht  haben  konnte.  Klage  auf  Herausgabe.
Das  Gericht  sagt:  Das  Eigenthum  ist  geblieben,  aber  die  Fläche  bildet  jetzt
„une  portion  de  la  voie  publique;  les  tribunaux  ne  pourraient  des  lors  sans
une  flagrante  usurpation  de  pouvoir  ordonner  la  destruction  et  il  ne  leur
appartient  pas  de  decider  que  le  terrain  sera  retabli  dans  son  &tat  primitif,
ils  peuvent  seulement  reconnaitre  le  droit  de  propriete  et  renvoyer  pour  le
reglement  devant  le  jury  d’expropriation“.  |

®2  Gem,  Recht  der  Eisenbahnen,  Bd.  I  S.  390;  Förster-Eccıvus,  Preussisches
  Privatrecht,  Bd.  I  S.  112  N.  21;  Koch,  Deutschlands  Eisenbahnen,
Bd.  IS.  160.—  Aus  der  Rechtsprechung:  SEUFFERT,  Archiv  Bd.  XXXIN.  108
(CELLE:  „Derartige  Privatrechte  können  nicht  den  Erfolg  haben,  einen  Öffentlichen
  Weg  seiner  Bestimmung  zu  entziehen);  Eser,  Eisenbahnrechtl.  Entscheidungen
  Bd.  II  S.  62  (Preuss.  Komp.-Konfl.-Hof  11.  Juni  1881).  Zahlreiche
  Fälle  bei  StTöLzEL,  Rechtsprechung  des  Preuss.  Komp.-Konfl.-H.ofs
S.  293ff.  Insbesondere  Preuss.  Komp.-Konfl.-Hof  4.  Febr.  1854  (Just.-Min.-Bl.
  S.  325):  Grundstück  zu  Eisenbahn  verwendet  unter  Voraussetzung
einer  künftigen  Einigung  über  Preis;  als  diese  nicht  zu  Stande  kommt,  klagt
der  Eigenthümer  auf  Räumung  und  Herausgabe;  Kompetenzkonflikt;  der
Gerichtshof  erwägt:  „Wenn  eine  Eisenbahngesellschaft  sich  im  Besitze  eines
Grundstückes  befindet,  wovon  ein  Dritter  behauptet,  dass  es  sein  Eigentbum
und  jener  Besitz  ein  unrechtmässiger  sei,  so  muss  diese  bloss  das  Eigenthum
betreffende  Frage  unter  den  streitenden  Theilen  vorab  im  Wege  Rechtens
festgestellt  werden“  ...  „Damit  aber  die  Sache  durch  eine  dem  Kläger
möglicher  Weise  günstige  Entscheidung  nicht  in  die  Lage  kommen  könne,
dass  das  bereits  in  den  Bahnkörper  verwendete  Grundstück  geräumt  werden
müsse,  hat  der  Klageantrag  getheilt  werden  müssen.“  Daher  wird  erkannt: