Full text : Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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rechtliche  Ordnungen  und  Einrichtungen  getroffen  sein,  in  denen
ihre  staatswirthschaftliche  Besonderheit  sich  auch  juristisch  bedeutsam
  erweist.  Aber  das  ist  Nebending  und  macht  ihr  Wesen
nicht  aus.  Für  den  Begriff  öffentliche  Sache  in  diesem  Sinne
ist  der  Wechsel  des  COivilrechts  ohne  Bedeutung;  er  hat  aber
auch  keinen  selbständigen  juristischen  Werth‘.

Werthvoll  ist  für  uns  der  Begriff  öffentliche  Sache  nur  in
einem  engeren  Sinne,  in  demjenigen,  welchen  die  romanistische
Rechtswissenschaft  in  der  Lehre  von  den  res  extra  commercium
ausgebildet  hat.  Gewisse  Sachen  sind  wegen  der  besonderen  Art,
wie  sie  dem  öffentlichen  Zwecke  dienen,  dem  Rechtsverkehr
entzogen.  In  dem  Urtheil,  dass  eine  Sache  zu  diesen  gehört,
ist  also  immer  zugleich  eine  bestimmte  juristisch  bedeutsame
Folge  ausgesprochen.  Das  sind  die  öffentlichen  Sachen,  mit
welchen  wir  allein  hier  zu  thun  haben.  Wege,  Festungswerke
sind  die  Hauptbeispiele.e  Wir  lassen  einstweilen  dahingestellt,
welche  Sachen  im  Einzelnen  darunter  zu  rechnen  sind.  Es  kommt
uns  zunächst  nur  darauf  an:  ist  diese  Wirkung  jetzt  überhaupt
noch  möglich?  Denn  das  Bürgerliche  Gesetzbuch  ordnet  ja  ‘den
civilrechtlichen  Rechtsverkehr  für  alles  was  „Sache“  ist.  Eine
Ausnahme  für  öffentliche  Sachen  stellt  es  nicht  auf.  Dem  Landescivilrecht
  hat  es  nur  für  einen  engbegrenzten  Kreis  Spielraum
gelassen,  solches  zu  thun,  für  das  Wasserrecht  nämlich;  im
Uebrigen  ist  Alles,  was  das  Landesrecht  in  dieser  Hinsicht  geordnet
  hat,  beseitigt  und  ersetzt  durch  die  unverbrüchlichen
Grundsätze  des  freien  Rechtsverkehrs  nach  Bürgerlichem  Gesetz-*

  Harscaex  S.  19  erklärt  geradewegs  den  Begriff  des  öffentlichen  Eigenthums
  im  deutschen  Recht  als  „nur  eine  ökonomische  Kategorie*  —  im
Gegensatz  zu  dem  „einheitlichen  Rechtsinstitut“  des  domaine  public.  Wir
können  Niemanden  verbieten,  unter  dem  Wort  „öffentliches  Eigenthum,
öffentliche  Sache“  Derartiges  zu  verstehen.  Für  die  Lehre  von  diesem  Begriff
  wird  man  aber  kaum  ein  besonderes  juristisches  Interesse  in  Anspruch
nehmen  dürfen,  und  die  Frage,  ob  öffentliche  Sachen  in  diesem  Sinn  unter
dem  Bürgerlichen  Gesetzbuch  noch  fortbestehen,  ist  gänzlich  überflüssig.