XIII
stahls absieht. Soweit ein Landesstrafgesetz unter eine der Kategorien
des Abs. 2 zu stellen ist, verbleiben auch diejenigen Vorschriften desselben
in Geltung, welche eine ausdrückliche Abweichung von den
im allgemeinen Theile des Stra#gesetzbuchs befindlichen allgemeinen
Vorschriften enthalten. Der gesammte Inhalt des Specialgesetzes
ist überhaupt der Einwirkung des Reichsstrasgesetzbuchs entzogen.
Nur insoweit in solchen Specialgesetzen auf die allgemeinen strafgesetzlichen
Vorschriften verwiesen wird, treten, dasern nicht das
Gegentheil aus einzelnen Bestimmungen oder der Tendenz des Gesetzes
zu beweisen ist, die einschlagenden Vorschriften des Reichs-St.G.
B. auch bei Anwendung dieser Specialgesetze in Kraft. Diese.
Sätze gelten gleichmäßig in Bezug auf die Landes-Specialgesetze,
wie die Reichs-Specialgesetze.
Soweit die Reichsgesetzgebung späterhin mit einer der in Abs. 2
vorbehaltenen besonderen Materien sich beschäftigt, treten die früheren
Bestimmungen der Reichs- und Landesgesetze außer Kraft. So
sind z. B. die polizeilichen Bestimmungen der einzelnen Preßgesetze
durch das Reichspreßgesctz vom 7. Mai 1874 als aufgehoben zu
betrachten, und zwar auch insoweit, als durch diese früheren Bestimmungen
Contraventionen für straflos erklärt sind, bezüglich
deren in dem Reichspreßgesetze eine Bestimmung überhaupt nicht
ertheilt ist. Dagegen sind die in Abs. 2 vorbehaltenen Materien bis
zur Erfassung derselben durch die Reichsgesetzgebung der Landesgesetzgebung
dergestalt überwiesen, daß die letztere auch künftighin
bezllglich dieser Materien die vorhandenen Landesgeseze abändern,
sowic neue Gesetze erlassen konn. Infofern die Landesgesetzgebung
sich mit einer solchen Materie oder mit einer Abänderung des bereits
bestehenden Landesgesetzes beschäftigt, wird die Bestimmung in 8 6
des Einführungsgesetzes in Obacht zu nehmen sein.
Abs. 3. Das Gesetz spricht hier von „Handlungen“ im Gegensatz
von „Materien“. Das Gesetz regelt hiermit die Bestrafung
derienigen Handlungen, welche als nichtkaufmännischer Bankerutt
bezeichnet werden, bezieht sich aber nicht auf die Bestrafung des Bankerutts
Überhaupt und überläßt der Landesgesetzgebung bis auf
Weiter# (vgl. Entwurf der Reichs-Concursordnung) die Regulirung
der Frage, ob und inwieweit der nichtkaufmännische Bankerutt unter
das Strafgesetz zu stellen sei.