Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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geblich unbegreiflichen Probleme des.aktuellen preussischen Staats- 
rechts zu erklären. 
Die deutsche Reichsgewalt hat bisher von sich aus eine er- 
schöpfende einheitliche Regelung der Materie der Kanal- und 
Hafengebühren für das .Reichsgebiet noch nicht vorgenommen. 
Der 8 8 Vereinszollgesetz vom 1. Juli-1869 (B.G.Bl. S. 317) 
eximiert ausdrücklich von dem reichsgesetzlichen Verbot der Er- 
hebung von Binnenzöllen, sowohl seitens des Staates, als der 
Kommunen und Privaten „solche Abgaben, welche für die Be- 
nutzung von Häfen, Kanälen, Schleusen, Brücken, Fähren, Kunst- 
strassen, Wagen, Niederlagen und anderen zur Erleichterung des 
Verkehrs bestimmten Anstalten erhoben werden“. Die Regelung 
der Materie der Kanal- und Hafengebühren: ist: zur Zeit noch 
Landessache. (S. auch DELBRÜCK, der Artikel 40 der Reichs- 
verfassung 1881, S. 89). Allerdings hat die deutsche Reichsge- 
walt durch Art. 25 Zollvereinigungsvertrag vom .16. Juli 1867 
(B.G.Bl. S. 104), Art. 40 und Art. 54 Reichsverfassung insofern 
in diese Materie eingegriffen, als mit Wirksamkeit für alle deut- 
schen Gliedstaaten bestimmt ist, dass Hafengebühren nur bei Be- 
nutzung wirklich bestehender Einrichtungen in einem die Unter- 
haltungs- und gewöhnlichen Herstellungskosten nicht übersteigen- 
den Betrage erhoben werden dürfen, und dass in gleicher Höhe 
auch nur Gebühren für die Befahrung der im Staatseigentum 
befindlichen künstlichen Wasserstrassen statthaft sind. (SEYDEL, 
Kom. z. R.V. S. 305; Häneı, Deutsches Staatsrecht I S. 625 fg.; 
LABanD, Staatsrecht III S. 248; v. STENGEL, Wörterbuch des 
deutschen Verwaltungsrechts I S. 479.) 
Der Nordostseekanal, jetzt Kaiser-Wilhelm-Kanal genannt, 
ist auf Grund des. Reichsgesetzes vom 16. März 1886 (R.G.Bl. 
S. 58) als eine Reichsanlage sowohl für die Benutzung durch 
die deutsche Kriegsflotte ($ 1), als für den allgemeinen Verkehr 
($3 Ges. I C.S. des Reichsgerichts 2XII 1899 Entsch. Bd. 45 
8.165; HuBricH, das Reichsgericht über den Gesetzes- und Ver- 
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