Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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verwaltung hören, aber letztere hat jedenfalls keine eigentliche 
Mitentscheidung. Andrerseits entscheidet für die Befugnis des 
K. Kanalamts zur Tariffestsetzung hinsichtlich der (ausschliess- 
lich) reichsfiskalischen Hafenanlagen die blosse formelle Tatsache 
des Bestehens dieses reichsfiskalischen Eigentums, und es komnit, 
da der Tarif I 8 vom 4. August 1896 nicht unterscheidet, auf 
die Gründe, aus welchen das Reich die Hafenanlagen eingerichtet, 
nicht weiter an. 
12 $, auch Noxız, Kommunalabgabengesetz 1899 8. 16. 
ı# Vgl. HupkıcH, Absolutie und Verfassungswesen in Deutschland 1905, 
& 14. Preussen als konstitutionelle Monarchie,