— 19 —
verwaltung hören, aber letztere hat jedenfalls keine eigentliche
Mitentscheidung. Andrerseits entscheidet für die Befugnis des
K. Kanalamts zur Tariffestsetzung hinsichtlich der (ausschliess-
lich) reichsfiskalischen Hafenanlagen die blosse formelle Tatsache
des Bestehens dieses reichsfiskalischen Eigentums, und es komnit,
da der Tarif I 8 vom 4. August 1896 nicht unterscheidet, auf
die Gründe, aus welchen das Reich die Hafenanlagen eingerichtet,
nicht weiter an.
12 $, auch Noxız, Kommunalabgabengesetz 1899 8. 16.
ı# Vgl. HupkıcH, Absolutie und Verfassungswesen in Deutschland 1905,
& 14. Preussen als konstitutionelle Monarchie,