Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1877. (43)

—  250  —

8  13.  Von  der  Anstaltsverwaltung  wird  über  die  erfolgte  Zuführung  des  Kranken
ein  Protokoll  aufgenommen  und,  wenn  er  von  einem  Begleiter  in  die  Anstalt  gebracht
wird,  diesem  eine  Uebergabebescheinigung  ertheilt.  Ueber  die  miteingebrachten  Effecten
und  Gelder  ist  ein  doppeltes  Verzeichniß  in  die  Anstalt  mitzubringen,  wovon  das  eine
zu  den  Acten  zu  nehmen,  das  andere  aber  dem  Kranken  oder  seinem  Begleiter  quittirt
zurückzugeben  ist.

&14.  Die  Kranken  sind  zwar  in  der  Regel  nicht  behindert,  in  der  Anstalt  Geld
bei  sich  zu  führen,  sie  stehen  aber  rücksichtlich  dessen  Verwendung  unter  der  durch  den
Heilzweck  und  die  Hausdisciplin  bedingten  Controle.  Die  Anstaltsverwaltung  ist  deshalb
  ermächtigt,  ihnen  den  Besitz  und  die  eigene  Verwendung  von  Geld  innerhalb  der
Anstalt  auf  Zeit  gänzlich  zu  untersagen  und  dasselbe  auf  Berechnung  zu  übernehmen.

&  15.  Die  Entlassung  aus  der  Anstalt  erfolgt:

a)  sobald  der  Kranke  geheilt  oder  bis  zu  einem  genügenden  Grade  von  Besserung
gebracht  ist;

b)  wenn  es  sich  zeigt,  daß  der  Zweck  der  Anstalt,  Heilung  oder  doch  wesentliche
Besserung,  an  dem  Kranken  nicht  weiter  erreicht  werden  kann,  sofern  er  nicht
der  im  §  2  am  Schlusse  gedachten  Kategorie  Kranker  angehört  und  Raum  zur
ferneren  Beibehaltung  vorhanden  ist;

J)  wenn  die  längere  Beibehaltung  des  Kranken  mit  den  Einrichtungen  der  Anstalt
unvereinbar  erscheint;

d)  wenn  die  Entlassung  von  competenter  Seite  ausdrücklich  beantragt  wird  und  überwiegende
  Gründe  für  fernere  Beibehaltung  in  der  Anstalt  nicht  vorliegen.

Die  Entlassung  wird  auf  Bericht  der  Anstaltsverwaltung  vom  Ministerium  des
Innern  verfügt.

16.  Die  Anstaltsverwaltung  hat  im  einzelnen  Falle  nach  dem  Befinden  des  zu
Entlassenden  zu  ermessen,  ob  derselbe  aus  der  Anstalt  abzuholen  ist  oder  ohne  Begleitung
  entlassen  werden  kann.

Ersteren  Falls  hat  sie  die  Abholung  so  zeitig,  daß  nach  Eingang  der  Entlassungsgenehmigung
  kein  weiterer  Aufenthalt  entsteht,  bei  den  ernährungspflichtigen  Angehörigen
oder  dem  rechtlichen  Vertreter  des  Kranken,  beziehentlich  dem  beitragspflichtigen  Armenverbande
  zu  beantragen.  Der  Antrag  kann  unerwartet  des  Eingangs  der  Genehmigung
zur  Entlassung  eventuell  gestellt  werden,  welchenfalls  ihm  alsbald  nach  Eingang  der
Ministerialentschließung  eine  Benachrichtigung  über  dieselbe  nachzufolgen  hat.

Erfolgt  die  Abholung  nicht  binnen  14  Tagen  nach  Eingang  der  Entlassungsgenehmigung
  und  fällt  die  Entlassung  ohne  Begleitung  nach  wie  vor  bedenklich,  so  wird
der  zu  Entlassende  auf  Kosten  der  zur  Abholung  Verpflichteten  an  die  Zuführungs-