Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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im Zweifel sein, dass dieses Bestreben mit dem Gesetze absolut 
unvereinbar ist. Und an jenem Gegensatze wird durch den $ 189 
St.O. offenbar nicht das Geringste geändert. 
Im Wırckensschen Entwurf der Paragraph der Reaktion, 
ist er im Gesetz — bis auf die Stemsche Einschiebung — ein 
Paragraph der Rekapitulation geworden. Er beginnt mit der 
Rekapitulation, dass die ganze Gemeindeverwaltung von den Selbst- 
verwaltungsorganen: Magistrat, Stadtverordnete und Bürgerschaft 
geführt wird, und zwar autonom, unabhängig von der Genehmi- 
gung der Staatsbehörden. Indessen werden bezüglich dieser Auto- 
nomie vier Vorbehalte gemacht, von denen nur der erste — eben 
die STEINsche Einschiebung — hier zum erstenmal erscheint, 
während die drei andern lediglich frühere Gesetzesstellen in die- 
sem Zusammenhange rekapitulieren. Nämlich: 1) Bei der Ver- 
äusserung von Grundstücken haben die städtischen Behörden ge- 
wisse Vorschriften zu beachten. 2) Für die Bildung der Schul- 
und der Servisdeputation wird die im $ 179b und k hinsichtlich 
derÖrganisation—.nicht aber der städtischen Kom- 
petenz — gelassene Lücke durch Verordnungen ausgefüllt wer- 
den, auf die der Magistrat verwiesen wird. 3) Für die Polizei- 
verwaltung, die nach $ 165 ff. ausdrücklich der städtischen Kom- 
petenz entzogen ist, hat der Magistrat als subordinierte Staats- 
behörde sich nach den bestehenden und künftigen Verordnungen 
zu richten. 4) Die in den $$ 1 und 2 St.O. normierte Oberauf- 
sicht des Staates kann nicht nur von der im allgemeinen zustän- 
digen Provinzialpolizeibehörde, sondern auch von andern dazu 
bestellten Behörden ausgeübt werden. 
In diesen vier Vorbehalten erschöpft sich vollkommen und 
absolut die gesetzliche Beschränkung kommunaler Autonomie; 
jede weitere Einschränkung ist eine gesetzwidrige Usurpation, 
ein Rechtsbruch. In der klaren und zusammenfassenden Heraus- 
hebung dieses fundamentalen Prinzips liegt die Bedeutung des 
Paragraphen, der — immer abgesehen von den Normen für Grund-