Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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vorhergehenden an Bedeutung und Wichtigkeit weit übertrifft 
und seit dem Bestehen des ganzen Rechtsinstituts viel Streitig- 
keiten hervorgerufen hat. Es ist die erbrechtliche Wirkung, die 
Successionsunfähigkeit der morganatischen Söhne. 
Im lombardischen Rechte freilich war ihre Erbfolgefähigkeit 
anerkannt; sie galten als rechtmässige Ersatzerben in das Allo- 
dialvermögen ihres Vaters, falls keine Söhne erster Ehe vorhan- 
den waren und gingen sogar den Agnaten der Seitenlinien vor. 
Dieses erbrechtliche Zugeständnis ist durchaus gerechtfertigt, 
wenn man erwägt, dass die Gatten bei Eingehung der Ehe ein- 
ander standesgleich waren, und nur auf Grund eines Vertrages die 
Unebenbürtigkeit mit ihren Folgen willkürlich geschaffen wurde. 
Ganz anders musste sich die Sachlage in Deutschland ge- 
stalten, wo zu dem Vertrag die Unebenbürtigkeit als wesentliches 
Erfordernis hinzutrat. Es würde den deutschen Grundanschau- 
ungen widersprechen, wollte man jetzt den Kindern noch weiter 
ein Erbrecht belassen, das sie wegen ihrer Unebenbürtigkeit nie 
besitzen können. Denn nur der kann nach deutscher Auffas- 
sung das Erbe des Vaters antreten, der ihm ebenbürtig ist. (Dies 
besagt die im vorigen Abschnitt angeführte Stelle des Sachsen- 
spiegels.) Wie hätten die morganatischen Kinder in dem erb- 
truchsessischen Vertrage als „Fremde und Unbekannte“ gegen- 
über der Familie ihres Vaters bezeichnet werden können, wenn 
man ihnen ein Intestaterbrecht an der väterlichen Hinterlassen- 
schaft zugebilligt hätte? In der Tat hatten sie — und dem ist 
auch heute noch so — kein Intestaterbrecht weder an dem Feudal- 
oder mit Stammguts- oder Fideikommisseigenschaft belasteten 
Allodialvermögen noch auch an dem freien Allodialvermögen 
ihres erlauchten Vaters. Wer! dies leugnen wollte, würde die 
—— 
  
ı 2.B. BEHREND a. a. OÖ. T. IS. 603. Danz a. a. O. T. VI, S. 279. 
EıcHHoRN a. a. OÖ. S. 709. GENGLER a. &. O. S. 509, STOBBE-LEHMANN a. 
a. O. Bd. 4 S. 55. BOLLMANN a.a. 0. 8. 72. 
Ganz unrichtig ist die Beweisführung KLeıns, Beiträge u. s. w., der