Anlage 23. 273
befindlichen Theile der Schornsteinröhren sind bis auf ein Maß von 2 Fuß unter der
Dachfläche hinab, überall mit Kalkmörtel auszuführen.
Auch eiserne Schornsteinröhren sind gestattet. (8 31).
30. bischen neben einander laufenden Schornsteinröhren, welche in einer starken
Mauer aufgeführt werden müssen, darf kein Balken durchgeführt werden, selbst dann nicht,
wenn derselbe mit einem halben Ziegel verblendet wird.
31. Eiserne Schornsteinröhren dürfen, wenn sie nicht von andern, aus Metall gefertigten
Röhren umgeben, oder durch Blechplatten vom Holzwerk gehörig isolirt sind,
nicht zweniger als 2 Fuß unter und nicht weniger als 1 Fuß über oder neben Holz voreigehen.
§ 32 Das Schleifen der Schornsteine durch Holz, sowie die Aufsattelung und Unterstützung
derselben durch Balken, Wechsel rc., oder überhaupt durch brennbare Konstruktionstheile
ist verboten.
83833. Die Schornsteine und Feueressen müssen über den Dachforst hinaus wenigstens
3 Fuß, nach Maßgabe der Lage des Gebäudes aber noch höher, aufgeführt werden.
Bei flachen mit Metall eingedeckten Dächern kann ein geringeres Maß von der Polizeibehörde
gestattet werden.
8 34. In die unterhalb offenen Schornsteinröhren von Kaminheizungen und Küchengenern
dürfen die Rauchröhren derartiger Feuerungen der oberen Etagen nicht einmünden.
ür dergleichen Feuerungen muß jede Etage ihren eigenen, bis zum Dache hinausreichenden
Schornstein haben.
Treppen.
8 35. Alle Treppen eines bewohnten Gebäudes müssn feuersicher gebaut, d. h. von
massiven Wänden umnschlossen und mindestens mit gerohrten und geputzten Decken versehen
sein, auch dürfen keine Brettervers Vläge unter den Treppen angebracht werden.
n Gebäuden, welche außer dem Erdgeschosse noch ein oder mehrere, zum Wohnen
oder zum Aufenthalte von Menschen bestimmte Stockwerke erhalten, ist wenigstens eine
unverbrennliche Treppe erforderlich, welche aus Eisen ohne Holzbekleidun , oder aus Stein,
mit oder ohne Holzbeschlag auszuführen ist. Von allen Wohnungen, Schlafstellen, oder
zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Räumen muß ein feuersicherer Zugang zu
einer feuersicheren oder unverbrennlichen Treppe stattfinden. Z„
36. Theater und solche Gebäude, in welchen feuergefährliche Gewerbe betrieben
oder leicht feuerfangende Gegenstände aufbewahrt werden, müssen ohne Ausnahme unverbrennliche,
zwischen massiven Mauern liegende, und von den inneren Räumen aus leicht
zugängliche Treppen erhalten. » .»«
37. Für Seitenflügel eines Gebäudes von 50 und mehr Fuß Länge ist eine besondere
Treppe erforderlich. » Z ç » « »·
38. Jede Treppe, welche nicht zwischen feuersicheren Wänden liegt, muß mit einem
Geländer versehen sein. ·
Thüren, Fenster und Flure.
8 39. Jedes Gebäude muß einen besonderen Ausgang, und Gebäude, welche 100
Fuß und darüber in der Front haben, müssen zwei Ausgänge nach der Straße, von genügender
Breite sowie einen geräumigen Flur erhalten. Z "
Die Thüren und Fenster müssen ebenfalls die erforderliche Breite haben.
Das Maß der Breite ist in jedem einzelnen Falle nach dem besonderen, durch den
Zweck des Gebäudes bedingten Bedürfnisse zu bemessen.
6 Dritter Abschnitt.
Vorschriften hinsichtlich der Straßen und Plätze, aus Rücksichten des
öffentlichen Verkehrs und der Sanitätspolizei.
Bestimmung der Fluchtltlinie.
§ 40. Die Fluchtlinie j Gebäude und bauliche Anlagen an Straßen und Plätzen
wird von der Ortspolizei-Behörde bestimmt. Z„ » » »»
8 41. Kellerhälse und Treppen, Läden, Schilder rc., welche über die Frontlinie des
Hauses hinaus auf den Bürgersteig reichen, Thüren, Fenster und Läden im Erdgeschosse,
welche nach Außen aufschlagen, sind nicht zu gestatten. » »
Nur wenn der Bürgersteig an einem Hause wenigstens eine Breite von 8 Fuß hat,
dürfen Kellerhälse und Freitreppen bis höchstens 2 Fuß über die Frontlinie des Hauses
auf den Bürgersteig Hinausreich. « H
Pohl, Polizeigesetze 2c. 4. Aufl. 184