Full text : Die polizeigesetzlichen Verordnungen in der Provinz Schlesien.

Anlage  23.  273

befindlichen  Theile  der  Schornsteinröhren  sind  bis  auf  ein  Maß  von  2  Fuß  unter  der
Dachfläche  hinab,  überall  mit  Kalkmörtel  auszuführen.
Auch  eiserne  Schornsteinröhren  sind  gestattet.  (8  31).
30.  bischen  neben  einander  laufenden  Schornsteinröhren,  welche  in  einer  starken
Mauer  aufgeführt  werden  müssen,  darf  kein  Balken  durchgeführt  werden,  selbst  dann  nicht,
wenn  derselbe  mit  einem  halben  Ziegel  verblendet  wird.
31.  Eiserne  Schornsteinröhren  dürfen,  wenn  sie  nicht  von  andern,  aus  Metall  gefertigten
  Röhren  umgeben,  oder  durch  Blechplatten  vom  Holzwerk  gehörig  isolirt  sind,
nicht  zweniger  als  2  Fuß  unter  und  nicht  weniger  als  1  Fuß  über  oder  neben  Holz  voreigehen.

§  32  Das  Schleifen  der  Schornsteine  durch  Holz,  sowie  die  Aufsattelung  und  Unterstützung
  derselben  durch  Balken,  Wechsel  rc.,  oder  überhaupt  durch  brennbare  Konstruktionstheile
  ist  verboten.
83833.  Die  Schornsteine  und  Feueressen  müssen  über  den  Dachforst  hinaus  wenigstens
  3  Fuß,  nach  Maßgabe  der  Lage  des  Gebäudes  aber  noch  höher,  aufgeführt  werden.
Bei  flachen  mit  Metall  eingedeckten  Dächern  kann  ein  geringeres  Maß  von  der  Polizeibehörde
  gestattet  werden.
8  34.  In  die  unterhalb  offenen  Schornsteinröhren  von  Kaminheizungen  und  Küchengenern
  dürfen  die  Rauchröhren  derartiger  Feuerungen  der  oberen  Etagen  nicht  einmünden.
ür  dergleichen  Feuerungen  muß  jede  Etage  ihren  eigenen,  bis  zum  Dache  hinausreichenden
  Schornstein  haben.

Treppen.

8  35.  Alle  Treppen  eines  bewohnten  Gebäudes  müssn  feuersicher  gebaut,  d.  h.  von
massiven  Wänden  umnschlossen  und  mindestens  mit  gerohrten  und  geputzten  Decken  versehen
  sein,  auch  dürfen  keine  Brettervers  Vläge  unter  den  Treppen  angebracht  werden.

n  Gebäuden,  welche  außer  dem  Erdgeschosse  noch  ein  oder  mehrere,  zum  Wohnen
oder  zum  Aufenthalte  von  Menschen  bestimmte  Stockwerke  erhalten,  ist  wenigstens  eine
unverbrennliche  Treppe  erforderlich,  welche  aus  Eisen  ohne  Holzbekleidun  ,  oder  aus  Stein,
mit  oder  ohne  Holzbeschlag  auszuführen  ist.  Von  allen  Wohnungen,  Schlafstellen,  oder
zum  Aufenthalt  von  Menschen  bestimmten  Räumen  muß  ein  feuersicherer  Zugang  zu
einer  feuersicheren  oder  unverbrennlichen  Treppe  stattfinden.  Z„

36.  Theater  und  solche  Gebäude,  in  welchen  feuergefährliche  Gewerbe  betrieben
oder  leicht  feuerfangende  Gegenstände  aufbewahrt  werden,  müssen  ohne  Ausnahme  unverbrennliche,
  zwischen  massiven  Mauern  liegende,  und  von  den  inneren  Räumen  aus  leicht
zugängliche  Treppen  erhalten.  »  .»«

37.  Für  Seitenflügel  eines  Gebäudes  von  50  und  mehr  Fuß  Länge  ist  eine  besondere
  Treppe  erforderlich.  »  Z  ç  »  «  »·

38.  Jede  Treppe,  welche  nicht  zwischen  feuersicheren  Wänden  liegt,  muß  mit  einem
Geländer  versehen  sein.  ·

Thüren,  Fenster  und  Flure.

8  39.  Jedes  Gebäude  muß  einen  besonderen  Ausgang,  und  Gebäude,  welche  100
Fuß  und  darüber  in  der  Front  haben,  müssen  zwei  Ausgänge  nach  der  Straße,  von  genügender
  Breite  sowie  einen  geräumigen  Flur  erhalten.  Z  "

Die  Thüren  und  Fenster  müssen  ebenfalls  die  erforderliche  Breite  haben.

Das  Maß  der  Breite  ist  in  jedem  einzelnen  Falle  nach  dem  besonderen,  durch  den
Zweck  des  Gebäudes  bedingten  Bedürfnisse  zu  bemessen.

6  Dritter  Abschnitt.
Vorschriften  hinsichtlich  der  Straßen  und  Plätze,  aus  Rücksichten  des
öffentlichen  Verkehrs  und  der  Sanitätspolizei.

Bestimmung  der  Fluchtltlinie.

§  40.  Die  Fluchtlinie  j  Gebäude  und  bauliche  Anlagen  an  Straßen  und  Plätzen
wird  von  der  Ortspolizei-Behörde  bestimmt.  Z„  »  »  »»

8  41.  Kellerhälse  und  Treppen,  Läden,  Schilder  rc.,  welche  über  die  Frontlinie  des
Hauses  hinaus  auf  den  Bürgersteig  reichen,  Thüren,  Fenster  und  Läden  im  Erdgeschosse,
welche  nach  Außen  aufschlagen,  sind  nicht  zu  gestatten.  »  »

Nur  wenn  der  Bürgersteig  an  einem  Hause  wenigstens  eine  Breite  von  8  Fuß  hat,
dürfen  Kellerhälse  und  Freitreppen  bis  höchstens  2  Fuß  über  die  Frontlinie  des  Hauses
auf  den  Bürgersteig  Hinausreich.  «  H

Pohl,  Polizeigesetze  2c.  4.  Aufl.  184