Full text: Archiv für öffentliches Recht. Zwanzigster Band. (20)

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zuseinem Sprengel oder einem Orte dieses 
Sprengels anhängig sind, weiterhin von dem 
Amtsgericht Berlin-Mitte zu erledigen sein 
werden. Dass das Amtsgericht Berlin-Mitte 
auch die übrigen, nichtinfolge „örtlicher“ Be- 
ziehungen beidem Amtsgericht Iin Berlin an- 
hängigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten 
zuerledigen haben wird, ergibt sich aus dem 
obenim Abschnitt HI geschilderten Wesen des 
Gerichts. Das Amtsgericht Berlin-Mitte wird eben identisch 
sein mit dem bisherigen Amtsgericht I in Berlin !!!, 
v. 
Das in den vorhergehenden Ausführungen für alle an- 
hängigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gewonnene Resultat 
findet für die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten i. e. S. noch seine 
Bestätigung in der besonderen Vorschrift des $ 263 CPO., wel- 
cher lautet: 
„Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit 
der Streitsache begründet. Die Rechtshängigkeit hat folgende 
Wirkungen: 
— 2. Die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine 
Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.“ 
111 Wie oben Anm. 9 erwähnt, unterscheidet STÖLZEL a. a. O. S. 65 zu- 
treffend zwischen der — in der vorliegenden Abhandlung allein in Frage kom- 
menden — „Zuständigkeit“ des Gerichts und seiner Pflicht zur „formel- 
len“ Erledigung sämtlicher Eingänge. Auf Grund dieser letzteren Pflicht 
liegt dem angerufenen, aber unzuständigen Gericht gleichwohl die formelle 
Erledigung ob. Es muss daher der Vorsitzende des Amtsgerichts I in Berlin 
auf eine bei ihm erst am 31. Mai 1906 eingereichte Klage, auch wenn die 
Zustellung und damit die Begründung der „Anhängigkeit* nicht mehr an die- 
seın Tage erfolgen kann, Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Amts- 
gericht I in Berlin anberaumen. Erst in der Verhandlung wird dann dieses 
nunmehr die Bezeichnung Amtsgericht Berlin-Mitte führende Gericht seine 
Unzuständigkeit auszusprechen haben.