Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1905. (71)

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Nr.  41.  Verordnung,
die  Stellvertretung  der  Apothekenvorstände  betreffend;
vom  15.  Juni  1905.

De-  Apothekenvorstände  sind  verpflichtet,  jede  Behinderung  in  der  Leitung  der  Apotheke,
wenn  sie  die  Dauer  von  drei  Tagen  übersteigt,  unter  Benennung  des  Vertreters  dem
Bezirksarzte  rechtzeitig  anzuzeigen.  Bei  Abwesenheit  oder  Behinderung  des  Vorstandes  bis
zu  14  Tagen  kann  die  Vertretung  durch  einen  Gehilfen,  bei  längerer  Dauer  muß  sie  durch
einen  approbierten  Apotheker  ausgeübt  werden.  Bei  länger  als  drei  Tage  währender  Behinderung
  des  Vorstandes  sind  dem  Vertreter  sämtliche  Schriftstücke  zu  übergeben,  welche
bei  den  Revisionen  vorgelegt  werden  müssen.  Eine  Verpflichtung  des  Vertreters  hat  nur
zu  erfolgen,  wenn  die  Vertretung  länger  als  einen  Monat  währt.

Dresden,  den  15.  Juni  1905.
Ministerium  des  Innern.

v.  Metzsch.
Greubig.

 

Druck  und  Verlag  der  Königl.  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinhold  &  Söhne  in  Dresden.