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Nr. 41. Verordnung,
die Stellvertretung der Apothekenvorstände betreffend;
vom 15. Juni 1905.
De- Apothekenvorstände sind verpflichtet, jede Behinderung in der Leitung der Apotheke,
wenn sie die Dauer von drei Tagen übersteigt, unter Benennung des Vertreters dem
Bezirksarzte rechtzeitig anzuzeigen. Bei Abwesenheit oder Behinderung des Vorstandes bis
zu 14 Tagen kann die Vertretung durch einen Gehilfen, bei längerer Dauer muß sie durch
einen approbierten Apotheker ausgeübt werden. Bei länger als drei Tage währender Behinderung
des Vorstandes sind dem Vertreter sämtliche Schriftstücke zu übergeben, welche
bei den Revisionen vorgelegt werden müssen. Eine Verpflichtung des Vertreters hat nur
zu erfolgen, wenn die Vertretung länger als einen Monat währt.
Dresden, den 15. Juni 1905.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
Greubig.
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne in Dresden.