Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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3.

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Wenn  dieses  Verfahren  eintritt,  so  ist  in  den  Urlaubs-Paß  der  Rekruten  eln  entsprechender  Vermerk
  und  die  Weisung  zur  sofortigen  Meldung  in  dem  neuen  Bezirk  aufzunehmen.  In  solchem  Falle
ist  der  Rekrut  vor  allen  in  dem  neuen  Bezjirke  designirten  Rekruten  bei  einem  der  Truppentheile  einzustellen,
  welche  sich  aus  letzterem  ergänzen.“)  Die  im  Bezirk  des  bisherigen  Aufenthalts  entstehenden
Manquements  werden  nach  Vorschrift  des  8.  110.  gedeckt,  und  von  allen  diesen  Veränderungen  ist
s.  3.  auch  den  Civil-Vorsitzenden  der  Kreis=  und  Departements-Ersatz-Kommission  Kenntniß  zu  geben.

Rekruten,  welche  ohne  ihr  Verschulden  aus  irgend  einem  Grunde  nicht  zur  Einstellung  gelangen,

treten  in  das  Verhältniß  der  Militairpflichtigen  zurück,  geben  den  §.  120.  gedachten  Paß  ab  und
empfangen  dafür  einen  Loosungs=  und  Gestellungsschein  (s.  85.),  worüber  den  bei  der  Kontrole  betheiligten
  Ersatzbehörden  Behufs  Wiedereintragung  in  die  Stammrolle  2c.  sosort  Kenntniß  zu  geben  ist.

A.  Wenn  ein  Rekrut  nach  der  Aushebung  erkrankt.,  dienstunbrauchbar  wird  oder  in  gerichtliche  Untersuchung

  kommt,  so  haben  die  Landwehr-B  K  d  dem  Brigade-Kommandeur  dies  sogleich
zu  melden.  Letzterer  hat  unter  Berächsichligung  der  jedesmaligen  besonderen  Verhältnisse  zu  entscheiden,
ob  der  Rekrut  auf  ein  Jahr,  das  ist  bis  zur  nächsten  Aushebung,  event.  nur  bis  zu  einer  der  im
Laufe  der  Zeit  erforderlich  werdenden  Nachgestellungen  zurückzulassen,  oder  ob  derselbe  unter  Anrechnung
  auf  das  dem  betheiligten  Truppentheil  zu  überweisende  Ersatz-Kontingent  in  ein  Militair=Lazareth
  aufzunehmen  ist.

Eine  gleiche  Meldung  ist  dem  Brigade-Kommandeur  zu  erstatten,  wenn  Rekruten  unter  Ueberweisung
  nach  einem  anderen  Bezirke  verzlehen  oder  aus  anderen  Bezirken  überwiesen  werden.

Aus  nachträglichen  Reklamattonsgründen  können  Rekruten,  so  lange  sie  noch  nicht  in  die  Militair-Verpflegung

  ausfgenommen  sind,  durch  die  Departements-Ersatz-Kommission,  welche  die  Aushebung
veranlaßt  hat,  zurückgestellt  werden.
In  Betreff  des  Verfahrens  mit  solchen  Rekruten,  welche  sich  im  Gestellungstermin  der  Rekruten  behufs
  des  Dienstantritts  nicht  gestellen,  cf.  s.  181.
4  15.
Verheirathung  der  in  die  Heimath  beurlaubten  Rekruten.

.  Wenn  ein  in  seine  Heimath  beurlaubter  Rekrut  während  dieser  Urlaubszeit  sich  zu  verheirathen

wünscht,  so  hat  er  die  Genehmigung  dazu  bei  dem  Landwehr-Bezirks-K.  deur,  zu  dessen  Bezirk
er  gehört,  nachzusuchen,  der,  wenn  er  die  Ueberzeugung  gewonnen,  daß  die  Verheirathung  des  Rekruten
  den  Umständen  nach  nothwendig  oder  für  denselben  vorthellhaft  ist,  den  Hetraths-Konsens  zu
ertheilen  hat.

Vor  Ertheilung  des  Heiraths-Konsenses  ist  dem  darum  Nachsuchenden  zu  erklären  und  in  dem
Konsense  selbst  auszudrücken,  daß  der  sich  verheirathende  Rekrut  in  Hinsicht  seiner  Militair-Verhältnisse
sfortwährend  als  unverhetrathet  werde  betrachtet  werden,  und  daß  er  weder  für  seine  künftige  Ehegattin,
  noch  für  seine  mit  ihr  zu  erzeugenden  Kinder  auf  irgend  eine  Unterstützung  aus  Militair-Fonds
  zu  rechnen  habe.

Der  Landwehr-Bezirks-K  deur  hat  den  betreffenden  Truppentheil  bel  Uebersendung  der  für  ihn

)  Dergleichen  verziehende  Rekruten  kommen  auf  das  Kontingent  ves  neuen  Bezirkes  in  Aarechnung.