tigt ist, ob der Delimitationsakt in Privateigentum eingegrifien hat '*.
IV. Ueber die Frage, welche Behörde über die Klage auf
Ersatz eines durch die Verwaltung angerichteten Schadens zu ent-
scheiden habe, herrschte stetige Uneinigkeit zwischen Kassations-
hof und Staatsrat. Die Gerichte nahmen unter Führung des
Kassationshofs ihre Zuständigkeit an, indem sie die Ersatzpflicht
des Staats auf art. 1382. 1384 CO. c. stützten; die durch den
Staatsrat vertretene Verwaltung bestritt die Zulässigkeit des Rechts-
wegs, indem sie sich auf den Grundsatz von der Trennung der
Behörden und auf den Satz, dass es den Gerichten verboten sei,
„de declarer l’Etat debiteur“, berief®°.
Dass dieser letztere Satz unrichtig sei, ist bereits ausgeführt;
auch aus der Selbständigkeit der Verwaltung der Justiz gegen-
über ergibt sich nicht ohne weiteres die Unzulässigkeit des Rechts-
wegs für eine gegen den Staat gerichtete Entschädigungsklage,
da diese den Akt selbst, auf Grund dessen Entschädigung ge-
fordert wird, unbehelligt lässt.
Auf einigen besonderen Gebieten ist durch Gesetz die zivil-
rechtliche Haftung des Staats für seine Angestellten und damit die
Zulässigkeit des Rechtswegs ausgesprochen; es sind dies die Erhe-
bung der Zölle und indirekten Steuern!® und der Eisenbahnbetrieb '"”.
Die Annahme der Gerichte, dass der Rechtsweg auch auf
den anderen Gebieten der Staatstätigkeit zulässig sei, muss als
berechtigt angesehen werden, wenn die Ersatzpflicht des Staats
wirklich auf art. 1382. 1384 CO. c. zurückgeführt werden kann;
denn die Anwendbarkeit des bürgerlichen Rechts pflegt die Zu-
ständigkeit der Gerichte nach sich zu ziehen.
Die Anwendbarkeit des Zivilrechts ist für die rein privat-
rechtlichen Betriebe des Staats gegeben. Soweit ein durch einen
1€ Orto MAYER, Theorie des franz. Verwaltungsrechts $ 38 8. 250— 254.
15 Bericht des Regierungskommissars vor dem Konfliktshof i. S. Blanco-
Dalloz rec. per. 1873, 3, 20.
6 Ges. v. 6. Aug. 1791 lit. XII art. 19.
" Ges. v. 15. Juli 1845 art. 22.