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acte de gestion begründetes Rechtsverhältnis Folgen äussert, haftet
der Staat demjenigen, dem gegenüber er sich auf das Gebiet des
Zivilrechts hinabbegeben hat, auch ausserkontraktlich nach bürger-
lichem Recht und untersteht der Rechtsprechung der Gerichte:
7. B. haftet der Staat zivilrechtlich, wenn das von der Forstver-
waltung versteigerte Holz, bevor es von dem Änsteigerer abgeholt
ist, durch einen von einem Forstbeamten verschuldeten Wald-
brand zerstört wird ’®,
Im übrigen muss aber der Standpunkt der Gerichte als un-
begründet bezeichnet werden.
Voraussetzung der zivilrechtlichen Haftung ist stets eine faute,
sei es des zur Verantwortung Gezogenen selbst, sei es eines andern,
der zu ihm im Verhältnisse des pr&pose zum commettant steht.
Unter den Fällen, in welchen eine Ersatzpflicht des Staats be-
gründet ist, finden sich aber neben solchen, in denen ein nach-
weisbares Verschulden eines bestimmten Beamten vorliegt, und
solchen, in denen der Verwaltung selbst ein Verschulden zur Last
fällt, andere, in denen eine faute nicht nachzuweisen ist. Wenn
die Verwaltung im Interesse der Ausbildung des Heers und der
Sicherheit des Staats einen Schiessplatz anlegen und darauf Schiess-
übungen vornehmen lässt, kann von einem Verschulden keine
Rede sein, und trotzdem leistet der Staat Ersatz, falls die Be-
nutzbarkeit von Nachbargrundstücken durch das Hinüberfliegen
von Geschossen beeinträchtigt wird !°. Wenn ein Kind von einem
der Tabakregie gehörigen Wagen überfahren wird ?°, ein Wagen
von einer Brücke stürzt, leistet der Staat allerdings nur unter
der Bedingung Ersatz, dass der Fuhrmann fahrlässig gehandelt,
die Verwaltung ihre Verpflichtung zur Ausbesserung schuldhafter-
weise versäumt hat; aber Grund zur Ersatzpflicht ist nicht die
18 St.R. E. v. 25. 2. 64 (ROUAULT) DALLOZ rec. per. 1864. 3, 83.
19 St.R.E. v. 21.6. 59 (Pensa) DAutLoz 1860, 3, 11. St. R. E. v. 27. 2. 62
(Pensa) DALLOz, 1862, 3, 28.
20 St,R. E. i. S. Blanco DAaLLoz 1873, 3, 20.