Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

9 _ 
acte de gestion begründetes Rechtsverhältnis Folgen äussert, haftet 
der Staat demjenigen, dem gegenüber er sich auf das Gebiet des 
Zivilrechts hinabbegeben hat, auch ausserkontraktlich nach bürger- 
lichem Recht und untersteht der Rechtsprechung der Gerichte: 
7. B. haftet der Staat zivilrechtlich, wenn das von der Forstver- 
waltung versteigerte Holz, bevor es von dem Änsteigerer abgeholt 
ist, durch einen von einem Forstbeamten verschuldeten Wald- 
brand zerstört wird ’®, 
Im übrigen muss aber der Standpunkt der Gerichte als un- 
begründet bezeichnet werden. 
Voraussetzung der zivilrechtlichen Haftung ist stets eine faute, 
sei es des zur Verantwortung Gezogenen selbst, sei es eines andern, 
der zu ihm im Verhältnisse des pr&pose zum commettant steht. 
Unter den Fällen, in welchen eine Ersatzpflicht des Staats be- 
gründet ist, finden sich aber neben solchen, in denen ein nach- 
weisbares Verschulden eines bestimmten Beamten vorliegt, und 
solchen, in denen der Verwaltung selbst ein Verschulden zur Last 
fällt, andere, in denen eine faute nicht nachzuweisen ist. Wenn 
die Verwaltung im Interesse der Ausbildung des Heers und der 
Sicherheit des Staats einen Schiessplatz anlegen und darauf Schiess- 
übungen vornehmen lässt, kann von einem Verschulden keine 
Rede sein, und trotzdem leistet der Staat Ersatz, falls die Be- 
nutzbarkeit von Nachbargrundstücken durch das Hinüberfliegen 
von Geschossen beeinträchtigt wird !°. Wenn ein Kind von einem 
der Tabakregie gehörigen Wagen überfahren wird ?°, ein Wagen 
von einer Brücke stürzt, leistet der Staat allerdings nur unter 
der Bedingung Ersatz, dass der Fuhrmann fahrlässig gehandelt, 
die Verwaltung ihre Verpflichtung zur Ausbesserung schuldhafter- 
weise versäumt hat; aber Grund zur Ersatzpflicht ist nicht die 
18 St.R. E. v. 25. 2. 64 (ROUAULT) DALLOZ rec. per. 1864. 3, 83. 
19 St.R.E. v. 21.6. 59 (Pensa) DAutLoz 1860, 3, 11. St. R. E. v. 27. 2. 62 
(Pensa) DALLOz, 1862, 3, 28. 
20 St,R. E. i. S. Blanco DAaLLoz 1873, 3, 20.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.