Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 21 (21)

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Diese Abweichungen von der Haftung des bürgerlichen Rechts 
führen zu der Folgerung, dass art. 1382. 1384 C. c. ausserhalb 
der dem Privatrechte unterworfenen Betriebe auf den Staat nicht 
zutreffen. 
Ueberhaupt findet sich keine gesetzliche Vorschrift, auf welche 
die Ersatzpflicht des Staats gegründet werden könnte. Art. 13 
der Erklärung der Menschenrechte ?? ist zur Begründung heran- 
gezogen worden, aber diese Bestimmung enthält nur eine Richt- 
schnur für die Gesetzgebung und schafft nicht Recht wie $ 75 
der Einleitung des Allgemeinen Landrechts *. Trotz des Fehlens 
einer gesetzlichen Grundlage wird die Verpflichtung des Staats 
zur Leistung der öffentlich-rechtlichen Entschädigung als auf einem 
Rechtssatze beruhend betrachtet, und es bleibt zur Erklärung 
dieser Erscheinung nur die Annahme, dass die öffentlich-recht- 
liche Entschädigung sich auf dem Gebiete des Gewohnheitsrechts 
ausgebildet hat. Ihre Grundlage ist die Erwägung, dass es un- 
billig ist, wenn der Staat Einzelnen besondere Opfer ohne Ent- 
schädigung zumutet, und dass die Billigkeit den Ausgleich der 
Vorteile, welche der Staat auf Kosten Einzelner hat, mit dem 
Ersatze des dadurch verursachten Schadens verlangt *°. 
Hieran hat auch Goethe gedacht, der in Strassburg gelegent- 
lich der Verwandlung der winkligen Strassen in gerade Bau- 
»® „Pour l’entretien de la force publique et pour les depenses de l’ad- 
ministration une contribution commune est indispensable; elle doit ätre 
egalement repartie entre tous les citoyens, en raison de leurs facultes.“ 
2* Dass der Staat „denjenigen, welcher seine besonderen Rechte und 
Vorteile dem gemeinen Wesen aufzuopfern genötigt ist, zu entschädigen 
gehalten ist“. 
25 Goncilier de droit del’Etat avec les droits prives LAURENT XX no. 440 
s’il ya un sacrifice & faire dans l’interet general, tous y doivent contribuer 
... . /Etat, organe de societe doit supporter le dommage; il serait injuste 
que le sacrifice füt & charge de l’individu dont le droit est löse. LAURENT XX 
no. 421. 
Si les travaux publics profitent & tous il est juste que la charge qui en 
resulte soit aussi supportee par tous.
	        
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